Prozesskostenhilfe

  • Die Prozesskostenhilfe ist ein elementares Hilfsmittel der Mittellosen im Kampf um Gerechtigkeit gegen die willkür des Amtes. Nun soll aber lt. Presse diese Hilfe eingestellt werden. Lt. §§ 117 i.V. mit 119 ZPO steht uns SGB-II-Leuten dieses Kampfmittel aber zu, solange wir Aussicht auf Erfolg haben. Der § 73a SGG sagt das gleiche.


    Sollte es jedoch in die Hose gehen, so steht leider auch fest, daß wir die Anwaltskosten unseres Gegners übernehmen müssen. Wir sollten aber alles dafür tun, daß uns dieses überlebenswichtige Kampfmittel auch weiterhin zur Verfügung steht.:rolleyes:

  • oldman
    Der von dir geschilderte "Sachverhalt", gibt lediglich das wieder, das schon lange Gültigkeit hat. Mir mißfällit deine Formulierung "Kampfmittel", denn es handelt sich bei der Prozesskostenhilfe - wie geagt - lediglich um eine schon ewig gängige Regelung zur Nutzung von Rechtsmitteln für Menschen, die entweder kaum oder kein eigenes Einkommen haben. Der von jemandem, der Prozesskostenhilfe nutzen möchte, beauftragte Anwalt reicht zunächst die fertig formulierte Klageschrift, so wie sie denn später aussehen soll, dem Gericht ein mit der Bitte um "Bewilligung" der Prozesskostenhilfe. Das ist sozusagen ein - Extra-Antrag -. Das Gericht entscheidet dann, ob die Prozesskostenhilfe bewilligt oder abgelehnt wird, nachdem es den Sachverhalt geprüft hat. Das ist aber im übrigen noch keine Garantie dafür, dass man den Prozess später dann "gewinnt", weil es während des Prozessverlaufs ja auch immer noch auf weitere - von der Gegenseite einzubringende - neue Faktoren ankommt..

  • lirafe,


    dein Sachverhalt ist mir durchaus bewusst, da auch ich damit umzugehen weiß. jedoch wenn tatsächlich feststeht, daß
    gerade dieses rechtsmittel wegfallen sollte, aus welchen gründen auch immer, sähe es für die Mittellosen noch schwerer
    aus. Denn wer könnte sich dann einen Prozeß erlauben, um sein Recht durchzuboxen, als der, der über genügend finanzielle Mittel verfügt. Denn darum geht es letztendlich. Der kleine mann soll langsam aber sicher zu Kreuze kriechen. Dann werden Gesetze zur Makulatur.

  • Weiß wirklich nicht, worauf deine erste "Eingabe" hier zu diesem Thema, also die "Eröffnung" dieses "Threads" basiert. Es ist nirgends Thema, dass an der Bewilligung der Prozesskostenhilfe etwas geändert werden soll und sinnlos, ein "etwa-irgendwann-Thema" aus dem Boden zu "stampfen". Mehr möchte ich dazu nicht äußern.

  • Hallo,


    die prozesskostenhilfe ist sicherlich eine von vielen hilfreiche leistung, um auch mit geringen mitteln ein verfahrung zur sicherung der existenz oder durchsetzung streitbarer auseinandersetzungen finanziell zu realisieren. diese leistung darf aber nicht als selbstverständlich verstanden werden.
    wer ein wenig erfahrung im umgang von juristischen vorgängen hat, kann den antrag vor dem zuständigen amtsgericht selber stellen. der anwalt macht das zwar auch, aber da entstehen bereits die ersten kosten.
    dann beantragt man zeitgleich einen beratungsschein für die anwaltliche erstberatung, so werden meist nur 10 euro für die beratung fällig. ist der verlauf der erstberatung positiv, wird der anwalt die klageschrift an das gericht hereinreichen. bei einer beklagung sieht es ähnlich aus.
    hier ist halt der grundsatz vorhanden, wer nichts weis und viel hilfe benötigt, zahlt auch was er bestellt.
    eine vom anwalt erstattende strafanzeige kostet dem klagenden mantanten schnell bis zu 100 euro, also geh ich doch selber zur polizei. eine antragstellung auf pkh stellt ein anwalt schnell mal mit 90 euro in rechnung, als füll ich die 4 seiten selber aus. die 2 stunden bearbeitungszeit für einen beratungsschein sparen mir bei einer erstberatung schnell mal bis zu 170 euro oder mehr.
    und noch was, gerichtskosten sind nicht gleich anwaltskosten.