Die Prozesskostenhilfe ist ein elementares Hilfsmittel der Mittellosen im Kampf um Gerechtigkeit gegen die willkür des Amtes. Nun soll aber lt. Presse diese Hilfe eingestellt werden. Lt. §§ 117 i.V. mit 119 ZPO steht uns SGB-II-Leuten dieses Kampfmittel aber zu, solange wir Aussicht auf Erfolg haben. Der § 73a SGG sagt das gleiche.
Sollte es jedoch in die Hose gehen, so steht leider auch fest, daß wir die Anwaltskosten unseres Gegners übernehmen müssen. Wir sollten aber alles dafür tun, daß uns dieses überlebenswichtige Kampfmittel auch weiterhin zur Verfügung steht.