Sperrzeitkonto

  • Ich habe von 09.2008 bis 05.2009 gearbeitet, zum 31.05.2009 gekündigt und dann eine Sperrzeit ab 01.06.2009 bekommen. (12 Wochen)


    auf dieser Seite steht ja:
    Die Summe aller Sperrzeiten wird auf einem sogenannten Sperrzeitkonto festgehalten. Sind hier 21 Sperrzeitwochen aufgelaufen, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld. Berücksichtigt werden nach § 147 I Nr. 2 SGB III bei der Berechnung auch Sperrzeiten, die in einem von 12 Monaten vor der Entstehung des Anspruchs eingetreten sind, sofern diese nicht bereits zum Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld geführt haben.



    Wenn ich nun meine jetzige Arbeit kündige hätte ich zwar einen neuen Anspruch auf ALG1 aber durch eine erneute Sperrzeit von 12 Wochen und die Addition der Sperrzeiten käme ich ja über 21 Wochen und mein ALG1 Anspruch würde erlischen.
    Jetzt meine Frage:
    Wann ist das nicht mehr so, also wann verfallen die 3 Monate Sperrzeit auf dem Sperrzeitkonto vom 01.06.2009? Sprich, ab wann könnte ich wieder kündigen und eine Sperrzeit bekommen aber ohne, dass mein ALG1 Anspruch komplett erlischt? Am 01.06.2010 (ein Jahr nach Beginn der Sperrzeit) oder am 01.10.2010 (ein Jahr nach Ende der Sperrzeit)

  • Hallo nfan2,


    Gute Frage, die Du da stellst :)


    Sperrzeiten verfallen in dem Sinne nicht, sie sind aber nur in einem bestimmten Zeitraum zu berücksichtigen (wobei das eher eine formale Unterscheidung ist).


    Entscheidend dürfte hier das Wörtchen "eintreten" sein. Was genau darunter zu verstehen ist verrät die zugehörige Weisung der BA in Randnummer 147.5


    Zitat

    Der „Eintritt der Sperrzeit“ im Sinne des § 147 (SGB III) ist gleichzusetzen mit dem Tag nach dem maßgebenden Ereignis. Die Sperrzeit tritt auch dann am Tag nach dem maßgebenden Ereignis ein, wenn sie wegen einer laufenden Sperrzeit zu einem späteren Zeitpunkt beginnt.[...]


    Der Eintritt der Sperrzeit muss aber nicht deckungsgleich mit deren Beginn sein.


    Gruß


    Philipp

  • ok, danke dir
    ich hatte auch nochmal beim Amt gefragt und mir wurde gesagt, 12 Monate nach Eintritt der Sperrzeit also 1.6.2010 in meinem Fall bei einer Neubewilligung Bei einer Weiterbewilligung zählen diese 12 Monate wohl nicht, d.h. die Sperrzeit bleibt innerhalb des Anspruchszeitraums bestehen.