Ich habe in den Monaten August/September 2009 gearbeitet und wie fast jeder andere natürlich auch Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt.
Im September 2009 bin ich arbeitsunfähig erkrankt und beziehe seitdem Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse + einen geringen Aufstockungsbetrag von der ARGE. Mein Arbeitsverhältniswurde während meiner Krankschreibung innerhalb der Probezeit gekündigt. Folglich besteht kein Anspruch auf ALG.
In der Bedarfsgemeinschaft leben noch meine Partnerin und mein Sohn, die ebenfalls Aufstockungsbeträge der ARGE erhalten.
Nun hat mich die ARGE an meine Mitwirkungspflicht erinnert und ich solle doch für das Jahr 2009 eine Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt einreichen. Im Falle, ich käme der Mitwirkungspflicht nicht nach, würde die Leistung für diesen Zeitraum um den vollen Betrag gekürzt.
Ich denke an das Jahr 2005 zurück, als ich für das volle Jahr ca. 70 Euro vom Finanzamt rückerstattet bekam.
In den Folgejahren habe ich dann auf die Einreichung der Einkommenssteuererklärung verzichtet, weil der Aufwand meines Erachtens wesentlich höher ist, als das erzielte Ergebnis.
Kann mich die ARGE nun zur Abgabe der Einkommenssteuererklärung verpflichten? Und darf die Leistung um volle 100% gekürzt werden, im Falle, ich komme der Verpflichtung nicht nach?
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Bei Bezug von Lohnersatzleitungen über 410,- € , z.B. Krankengeld, besteht Abgabepflicht der Einkommensteuererklärung (§ 46 Abs.2 Nr. 1 EStG).
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