Hallo,
bin neu im Forum.
Hab ich das richtig gelesen, dass man mir mein Eigentumswohnung (105m²) nicht wegnehmen kann im Hartz 4, unabhängig davon wieviel Personen darin leben und unabhängig von meinem Familienstand?
So wie ich es verstanden haben bekommt man Leistungen wenn die ETW nicht grössen als 130m² ist?
Was würde ich bekommen wenn die Wohnung:
A: nicht abbezahlt wäre
B. wenn sie schon bezahlt wäre
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten
Gruss
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Hallo,
bin neu im Forum.
Hab ich das richtig gelesen, dass man mir mein Eigentumswohnung (105m²) nicht wegnehmen kann im Hartz 4, unabhängig davon wieviel Personen darin leben und unabhängig von meinem Familienstand?
So wie ich es verstanden haben bekommt man Leistungen wenn die ETW nicht grössen als 130m² ist?
Was würde ich bekommen wenn die Wohnung:
A: nicht abbezahlt wäre
B. wenn sie schon bezahlt wäre
Vielen Dank schon jetzt für die Antworten
GrussMit den 130m² hast du Recht.
Zu A: Regelleistung + Zinsbelastung der ETW + Nebenkosten der ETW. Tilgung der ETW wird nicht übernommen, da aus Sozialleistungen kein Vermögen entstehen soll.
Zu B: Regelleistung + Nebenkosten der ETW.
Gruß
Diablo
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Nö, nicht ganz richtig, er hat nicht die Personenanzahl geschrieben.
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Nö, nicht ganz richtig, er hat nicht die Personenanzahl geschrieben.
danke für die Zuschriften. Wieviel Personen müssten bei mir leben, dass ich nicht zum Verkauf gezwungen werde und trotzdem Unterstüzung bekomme?
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Richtgrößen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) gelten fort
Das Bundessozialgericht stellt bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der angemessenen Größe auf die zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Bestimmungen des II. Wohnungsbaugesetzes (II. WobauG) ab.
Ausgehend von den Wohnflächengrenzen des § 39 WobauG sind Eigentumswohnungen nicht unangemessen groß, wenn die Wohnfläche bei einem Haushalt von vier Personen 120 qm nicht überschreitet. Bei einer geringeren Familiengröße sind für jede Person Abschläge von 20 qm vorzunehmen; wobei im Regelfall von einer Mindestzahl von zwei Personen auszugehen ist. Bei Einzelpersonen ist demnach eine Größe von 80 qm als angemessen anzusehen.Für Hausgrundstücke mit nur einer Wohnung stellt § 39 WobauG auf eine Fläche von maximal 130 qm ab. Das Bundessozialgericht musste sich im entschiedenen Fall jedoch nicht dazu äußern, inwiefern auch hier Abschläge vorzunehmen sind. Es ist deshalb bis auf weiteres davon auszugehen, dass auch eine Einzelperson auf 130 qm wohnen kann, wie es die Durchführungsbestimmungen der Bundesagentur regeln. Im Übrigen gehen die Durchführungsanweisungen der Bundesagentur bei einer Grundstücksfläche von 500 qm im städtischen und von 800 qm im ländlichen Bereich von einer angemessen Grundstücksfläche aus.
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