EigentumsWHG incl. Lebenspartnerin + Hausteil an mich überschrieben

  • Servus!
    Ich habe das Forum nach einem Fall wie meinem durchsucht, hatte aber kein Glück. Deshalb nun im Detail.
    Ich bin seit einem halben Jahr arbeitslos und erhalte noch ein weiteres halbes Jahr ALGI. Aktuell 880 Euro im Monat.


    Ich habe im Dez. 08 eine Eigentumswohnung gekauft (4Zi., 93qm), die ich seither mit meiner Lebenspartnerin selbst bewohne (wir teilen ALLE Kosten 50:50).
    Das Geld für den Erwerb stammt aus der Familie, dafür zahle ich im Monat 250 Abtrag + 306€ Nebenkosten (Hausgeld, Heizung, etc.) + 40€ Strom (Heißwasser durch Boiler & Durchlauferhitzer) + 30€ Telefonanschluss = 626€. Zur Zeit bin ich arbeitslos und beziehe ALGI, fürchte aber in den nächsten 6 Monaten keinen Job zu finden und so bei ALGII zu landen.


    Frage:
    Kann ich zur Verwertung (=Verkauf) der Wohnung gezwungen werden? (Nach allem was ich gelesen habe, wohl eher nicht).
    Wird das Amt alle Kosten (incl. des Abtrags) übernehmen?
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    Meine Eltern haben meinem Bruder und mir in 2009 ihr Haus zu gleichen Teilen überschrieben (Notar) und im Gegenzug lebenslanges Wohnrecht (Nießbrauch) erhalten.


    Frage:
    Kann das Amt bei Antrag auf ALGII auf eine Verwertung bestehen? (Wer würde ein halbes Haus mitsamt Nießbrauchern kaufen?).
    Macht es Sinn, vor Antragstellung von ALGII meine Haushälfte wieder auf meine Eltern zurück zu übertragen (was ja nun wieder mit Kosten verbunden sein wird)?


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    Habe gelesen, daß das Einkommen meiner Lebenspartnerin im Falle von ALGII angerechnet werden würde (wir leben länger als ein Jahr zusammen), selbst wenn Sie durch Schuldentilgung selbst bis an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsgrenze (Konsumkredite aus einer Zeit, als wir uns noch nicht kannten) belastet ist.


    Frage:
    Falls meine Annahme richtig ist - macht es Sinn, daß sie aus der gemeinsamen Wohnung auszieht bzw. sich jetzt ummeldet und erst kurz nach ALGII-Beantragung (die hoffentlich nie nötig sein wird) wieder in die gemeinsame Wohnung einzieht bzw. meldet? (Soweit mir bekannt gilt Zusammenleben <1 Jahr noch nicht als Lebensgemeinschaft die auch finanziell füreinander einsteht).
    Bis zu welchem Netto-Einkommen (unter Berücksichtigung ihrer Schuldenlage) könnte meine Lebenspartnerin zu meinem Unterhalt herangezogen werden?


    Ich bedanke mich vorab für die Antworten!

  • Also der Reihe nach - und soweit möglich -:
    1.
    Die Eigentumswohnung kannst du weiterhin bewohnen, mußt sie nicht verkaufen; sie liegt innerhalb der zulässigen Größengrenze für Eigentumswohnungen.
    2.
    Es werden nicht alle Kosten übernommen, sondern ausschließlich die Zinsbeslastung wird als "mietähnliche" Belastung anerkannt und entweder ganz übrnommen oder in der Höhe, die eine angemessene Mietwohnung kosten würde. Tilgungsleistungen werden definitiv nicht übernommen.
    3.
    Natürlich wäre es besser, die deinem Bruder und dir überschriebene Immobilie liefe nicht auf deinen Namen. Würde sie alleine nur dir gehören und nicht belastet sein mit diesem Wohnrecht (Nießbrauch), würde das Amt dir H IV-Leistung verweigern bzw. nur auf Darlehensbasis gewähren, bis du sie (zwangsweise sozusagen) verkauft hättest. Da du sie aber nicht verkaufen kannst, also definitiv aus zwei Gründen nicht (1. Wohnrecht, 2. bist du nicht Alleineigentümer), wird das nicht der Fall sein.
    4.
    Der letzte von dir angedachte Punkt ist stimmig. Wenn deine Partnerin nicht mit dir zusammen lebt, kann sie auch nicht "beansprucht" werden; wenn man eine neue Bindung eingeht, hat man dieses "Jahr"; Ausnahme: Kinder wohnen mit in der Bedarfsgemeinschaft, wobei es in dem Fall unrelevant ist, ob es gemeinsame wären oder nicht.

  • Hallo Lirafe,


    vielen Dank für die Antwort und sorry für meine späte Reaktion.
    Zum letzten Punkt habe ich aber dann doch noch eine Frage:


    Angenommen, meine Lebenspartnerin wohnt zum Zeitpunkt der ALGII-Beantragung mit mir zusammen. Wird dann, selbst wenn Sie durch Schuldentilgung von Konsumkrediten bis an die Grenze ihrer finanziellen Leistungsgrenze belastet ist, ihr Einkommen für den gemeinsamen Unterhalt "herangezogen"?