Fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen angeblicher Beleidigung!

  • Folgender Sachverhalt :


    Wir Familie mit 3 Kinder sind seit 01.11.2002 in eine Mietwohnung eingezogen die Miete wurde immer pünktlich überwiesen. Es bestehen keine Mietschulden bei dem Vermieter .


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    Da unser Parkett renovierungsbedürftig sei habe ich den vermieter angesprochen telefonisch das Gespräch hat meine Frau mitgehört die Reparatur wurde, wurde aber Strikt abgelehnt. Am nächtesten erhielten wir ,,fristlose Kündigung,, vom Vermieter in der Kündigungschreiben steht drin das ich den Vermieter Beledigt hätte mit dem Satz,, Ach leck mich doch am Arsch,, was aber gar nicht stimmt weil das Gespräch hat ja meine Frau mitgehört an dem Tag .


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    Mit dem Kündigungsschreiben war ich beim Anwalt für Mietrecht,, mein Anwalt meint die fristlose Kündigung sei unwirsam ! Die gegenerische Seite meint die Kündigung ist wirksam ich hätte den Mitarbeiter Beledigt was aber gar nicht stimmt ... Es ist Aussage gegen Aussage


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    Mein Rechtsanwalt für Mietrecht meint die Kündigung ist UNWIRSAM !


    Jetzt sind 2 Monate vergangen als ich heut schreibem vom Amtsgericht bekam wegen der Räumng der Termin wurde auf 3.2.2010 festgesetzt ist der Verhandlungstermin !


    Meine Frage ist wie wird der ..liebe Richter ,, die Kündigungsschreiben entschedien ?
    Es war ganz normales Gespräch zwischen mir und dem vermieter das Gespräch hat ja meine Frau mitgehört und der Vermieter wurde nicht beledigt !


    Mein Anwalt meint auch die Kündigung sei UNWIRKSAM was maein ihr dazu und wie wird der Richter darüber entscheiden .


    Weil ich bin verheiratet und habe 3 kleine Kinder und in der heutigen Zeit ist es schwer eine passende Wohnung zu finden .

  • Hallo Volvofreak,

    vollkommen am Thema der ganzen Webseite vorbei - aber egal ;) Zum Mietrecht solltest Du Dich mal unter http://www.mietrecht-hilfe.de umschauen... - da gibts auch ein Forum...

    Ich verschiebs einfach mal...


    Zur Frage: Grundsätzlich gilt, der Vermieter muss alle Umstände, die Grundlage der Kündigung sind, vor Gericht beweisen.

    Selbst wenn eine einmalige (!) Beleidigung dieser Art erfolgt sein sollte, bedeutet dies nicht zwingend, dass eine fristlose Kündigung auch vor Gericht Bestand hätte.

    Grundsätzlich muss der Vermieter vor dem Aussprechen einer fristlosen Kündigung den Mieter abmahnen, § 543 BGB. Dies kann aber aus besonderen Gründen entbehrlich sein, nämlich dann, wenn

    Zitat


    1. eine Frist oder Abmahnung offensichtlich keinen Erfolg verspricht, oder
    2. die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist [...].

    Jetzt kann man trefflich drüber streiten, ob der. als 2. genannte Punkt hier erfüllt wäre. Die Rechtsprechung sieht dies bei einer Beleidigungen des Vermieters teilweise als gegeben an und verneint es teilweise.

    Aufgrund der relativ geringen Schwere, der Einmaligkeit der Beleidigung, der Gegebenheit, dass der Beleidigung ein Streit bzw. eine (wohl berechtigte Forderung) vorausging und den familiären Umständen würde man aber wohl zu dem Schluss kommen können, dass selbst wenn eine Beleidigung vorlag, eine fristlose Kündigung unter Abwägung der Interessen aller Beteiligten nicht wirksam ist.

    Gruß

    Philipp