Unterhalt während der Ausbildung

  • ich habe mal ne Frage wenn die 20 Jährige Tochter von zu Hause auszieht (zu ihrem Freund) und sie im 3. Lehrjahr ist... Steht der 20 jährigen unterhalt von der Mutter und dem Vater zu?


    Ich frage weil ich der Meinung war das man nur Kindergeld bekommt... und ich hier so etwas ähnliches gerade gelesen habe..

  • Dem Kind/den Kindern steht Unterhalt zu bis zur Vollendung der ersten Ausbildung bzw. ohne diese oder bei fortdauernder Ausbildung (z.B. Studium etc.) bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Ich habe das schon oft geschrieben hier: Mein Bruder zahlt seiner Adoptivtochter, die im nächsten Jahr 27 Jahre alt wird und sich seit 2,5 Jahren in Ausbildung befindet, noch immer Unterhalt (auch unter Beiziehung eines Anwaltes war das nicht anders zu regeln - zu berechnen). Das ist die eine Möglichkeit. Die andere Möglichkeit ist, dass man der 20jährigen Tochter die Möglichkeit offeriert, zu Hause wohnen zu bleiben, womit dann der Unterhaltsanspruch (bar) ihrerseits hinfällig - weil ausgeglichen - ist.

  • Nein - natürlich wird dann der Unterhalt nicht so nach der Düsseldorfer Tabelle festgelegt, als hätte sie gar kein Einkommen; manche haben/hätten dann ja mehr als diejenigen, die "zahlen". Die Ausbildungsvergütung, die sie erhält, wird angerechnet bei der Bemessung der von dir zu leistenden Höhe. .... Habe gerade mal versucht, von meinem Bruder zu erfragen, wie das bei seiner Adoptivtochter (26jährig) ist. Habe ihn aber nicht erreicht. Dennoch, da ich alles mit/für ihn geregelt habe, ist mir erinnerlich, dass er ihr von Ausbildungsjahr zu Ausbildungsjahr in dem Umfang, in dem ihr Ausbildungsentgelt stieg, weniger zahlen "durfte". Ich glaube, er ist jetzt - im letzten Ausbildungsjahr - bei irgendetwas knapp unter oder über 200 Euro-. Danach ist Schluß, weil sie a) dann die Ausbildung fertig hat und aber parallel dazu b) sie 27 Jahre alt wird in drei Monaten.


    Also Fazit: Du brauchst ganz sicher nicht die Regelsätze der Düsseldorfer Tabelle zahlen, sondern weitaus weniger, zumal dein Kind ja neben der Ausbildungsvergütung auch noch das Kindergeld zur Verfügung hat (denke ich) in Höhe von 164 bzw. bald 184 Euro. Ich könnte mir vorstellen, dass du vielleicht so etwa 150 - 200 Euro höchstens aufbringen mußt. Hast du denn schon mal den Unterhaltsrechner im Internet genutzt? Das könnte eine "in-etwa" Richtlinie sein.

  • So - also diese Unterhaltsrechner gibt es unter: http://www.rechner-unterhalt.de/.


    Aber den Rechner brauchst du jetzt nicht mehr: Dein Fall liegt einfacher. Diese Rechner nutzt man überwiegend, wenn man Kinder hat, die kein eigenes Einkommen, wie im Falle deiner Tochter diese Ausbildungsvergütung, haben. Ich habe eben endlich meinen Bruder erreicht, der mir noch mal genau anhand seiner Unterlagen mitteilte, wie das läuft: Der Bedarf eines Außer-Haus-Kindes (sozusagen) ist festgelegt auf 640 Euro. Davon werden abgezogen bzw. angerechnet: Das Einkommen (netto) des Kindes und das staatliche Kindergeld, (das ja auch im nächsten Jahr erhöht wird). Wenn also deine Tochter 530 Euro verdient, 184 Euro (dann) Kindergeld erhält, liegt sie über dem festgelegten Satz, den das Gesetz derzeit als Bedarf ansieht. Diese 640 Euro sind entschieden durch das Kammergericht. (Falls mein Bruder noch ein Gerichtsurteils-Aktenzeichen findet, schreibe ich das später nachträglich.)


    Habe gerade noch folgendes gefunden: http://www.bafoeg-aktuell.de/forum/kindesunterhalt-volljaehrige/ - Das ist ein Forum, das auf deine Frage zutrifft. Unter dem 03.12.2009, also vor Kurzem, hat dort ein "husky" gefragt: BAB abgelehnt und in Ausbildung, bekomme ich noch Unterhalt" (so etwa) und die Antwort, die er bekam, bestätigt konkret das, was ich dir sagte. (Die dort abgerechneten 90 Euro betreffen Aufwendungen, die ein Auszubildender pauschal hat). Wenn man das noch berücksichtigt, ergibt sich für dich folgende Berechnung: Bedarf 640 Euro. Vergütung 530 Euro abzgl. 90 Euro Aufwendungen Ausbildung pauschal = 440 Euro. Also Einkommen: 440 Euro + 184 Euro Kindergeld (ab 1.1.) = Einkommen 624 Euro. Die dann noch fehlenden 16 Euro müßtest du deiner Tochter in dem Fall wohl noch überweisen.

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