Geld geschenkt bekommen.

  • Also ich erklär das einfach mal ...


    Mein Großvater hat zu meiner Geburt Geld für mich angelegt. Aber schon auf meinen Namen. Ich wusste davon nichts. Als ich sechszehn war wollte er ne Kopie meines Personalausweises. Wie sich jetzt herausstellte für die Bank.
    Das Geld bekam ich im September überwiesen, (8,500 €.)
    Mein Opa wollte mir damit mein Studium zum Teil finanzieren und mir etwas zum Führerschein dazugeben.


    Ich zählte allerdings bis zum Einsetzen meines Zivildienstes noch zur Bedarfsgemeinschaft meiner Mutter. (ALG II) ( Also habe bis dahin mein Abi gemacht und es folgte mein Zivildienstbeginn: am 1.9.09)
    Nun bekommen wir Nachricht von der ARGE ich hätte 07 und 08 Zinseinkünfte gehabt, welche von dem Sparkonto von meim Opa stammen.
    Nach Telefonaten mit der Sachbearbeiterin, fordert sie nun KontostandsAufistungen für den besagten Zeitraum.
    So wie die Sachbearbeiterin mit mir und meiner Mutter geredet hat klang es so, als könnten sie kein Geld von mir zurück verlangen wenn das Geld, welches mein Opa für mich sparte, für einen bestimmten Zweck gedacht war.
    ...



    Kann man mir irgendwie sagen mit was ich rechnen muss? Könnten die mir das Geld jetzt einfach wegnehmen? Ich hatte ja bis September keine Gewalt über das Geld und wusste nichts davon.

  • Ja, zweckbestimmtes Geld, also Geld, das auf jeden Fall nicht zur Deckung des Lebensunterhaltes, der Kosten der Unterkunft, dient, dürfen nicht berücksichtigt werden. Dazu kopiere ich dir nachfolgend etwas. Wichtig ist aber in jedem Fall der Nachweis darüber, dass das Geld wirklich und definitiv "zweckbestimmt" ist. In deinem Fall wäre es hilfreich, wenn dein Großvater dir vielleicht so eine Art Briefchen dazu schreibt, dass für ihn wichtig ist, dass das gesparte Geld ausschließlich deiner Ausbildung, also Studiengebühren, Schulmaterial und wer weiß was noch dient.


    Nun die Kopie, aber wenn du - wei Catweezle schreibt - noch weiter googelst -, müßtest du weitere Hinweise finden.


    Zitat von § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II ...(3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1.Einnahmen, soweit sie als
    a)zweckbestimmte Einnahmen,

    b)Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,