Hallo,
ich habe eine 19jährige Tochter, die im Sommer ihr Abitur gemacht hat und jetzt ein freiwilliges soziales Jahr absolviert. Hat sie nun keinen Anspruch mehr auf Unterhalt? Bisher zahlte ihr Vater den Mindestsatz und hat das jetzt eingestellt.
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Ihr Vater muss Unterhalt bezahlen, solange sie sich in schulischer oder beruflicher Ausbildung befindet. Das freiwillige Soziale Jahr gilt meiner Meinung nach als Ausbildung.
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Mein Sohn studiert inzwischen, die Unterhaltsverpflichtung des Vaters ist damit nicht beendet, sonst würde es ja auch (als Beispiel in diesem Fall) kein elternabhängiges oder -unabhängiges Bafög geben und ein anderer Fall: Die Adoptivtochter meines Bruders befindet sich in Ausbildung. Sie ist bereits 25 Jahre alt und es ist ihre erste Ausbildung. Bis zum Abschluss der Ausbildung muß mein Bruder weiterhin Unterhaltszahlungen leisten, obwohl sie auch eine Ausbildungsvergütung erhält - oder aber eben bis zum vollendeten 27. Lebensjahr. Danach ist spätestens Schluß
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Es ist mir vom Jugendamt gesagt worden, dass das freiwillige soziale Jahr keine Ausbildung ist und auch nicht sein muss, d. h. es ist ja freiwillig und darum kein Unterhaltsanspruch besteht. Danach, wenn sie studiert, bekäme sie ja Bafög. Muss ich mich also damit abfinden?
Vielen Dank für die Antworten
D. Linn -
Wie ich es in meinem Beitrag schon geschrieben habe; Auch Bafögleistungen entbinden den Vater nicht von seiner Unterhaltsverpflichtung. Der Vater meines Sohnes wollte mehrfach auch "Herabsetzung auf Null". Aber es gilt die Regel: Unterhaltsrecht geht vor Bafögrecht. Das bedeutet, dass natürlich erst Unterhalt gezahlt wird und die Differenz, die dann noch fehlt, wird als Bafögleistung erbracht. Bafög ist auch eine Sozialleistung und wie bei allem anderen auch, müssen erst alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sein.
Ob dein Mann dein/euer Kind dazu "verdonnern" kann, dieses freiwillige Jahr nicht zu machen, ist eine andere Frage. Die darf er sich aber nicht selbst durch Einstellung der Zahlungen "beantworten", sondern müßte gerichtlich durchsetzen, dass das nicht gemacht werden darf. Das ist aber Blödsinn, weil einmal man während eines laufenden Jahres nicht sofort einen Studien- oder Ausbildungsplatz erhält und andererseits bis zur Durchsetzung (sofern er überhaupt Recht bekäme), die Zeit fast um ist. Richter entscheiden in der Regel "pro" Kinder bzw. Jugendlicher, und wenn da jemand ein freiwilliges soziales Jahr macht (das vielleicht auch noch der Berufsfindung dienen soll), hat der Vater Null Chancen.
Also fazit: Er darf die Unterhaltszahlung nicht einstellen. Sollte er - aber auch nur einmal - nicht zahlen, müßt ihr (deine Tochter, da sie volljährig ist), ihn sofort in "Verzug" setzen, weil ab Verzugsetzung die Ansprüche "auflaufen" und er sie nach einer möglichen Entscheidung rückwirkend nachzahlen muß. Tut ihr das nicht, ist das Geld futsch (es sei denn, ihr habt schon einen Titel).
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Ich kann lirafe nur bestätigen, denn das Studium gilt als Ausbildung und verlängert somit den Unterhaltsanspruch. Es besteht aber nicht bis zum Ende des Studiums.
@ Eleonore: Wenn das Jugendamt das Soziale-Jahr nicht als Ausbildung sieht, dann sieht es schlecht aus für den Anspruch. Es sei denn, es besteht parallel ein anderer Status. Das könnte z. B. ein Praktikum sein.
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Hallo, ihr Lieben,
der Mann vom Jugendamt sagte mir, dass dem Unterhaltspflichtigen 1100 Euro netto monatl. bleiben müssen, nur was darüber hinaus geht, wird zum Unterhalt gerechnet. Da der Vater zwar selbstständig ist, aber hoch verschuldet, ist es ein leichtes, den Eigen-Verdienst gering einzustufen. Einen Titel haben wir, aber wie es aussieht, nützt das nichts. Wo nichts ist, kann man auch nichts holen. Er drohte mir auch schon mit:"Dann mach ich halt den Laden dicht!" Aber mir, bzw. meiner Tochter fehlt halt das Geld Ich arbeite zwar Vollzeit, verdiene aber als Verkäuferin nicht viel.
Gruss, D.Linn -
Ja, so ist das leider. Ist der Lauf der Dinge und viele praktizieren es dann wirklich. Da bleibt dir jetzt nur der Gang zum Gericht, weil jemand mit Unterhaltsverpflichtungen (also in dem Fall dein Mann) einer erhöhten Erwerbsobliegenheitsverpflichtung unterliegt. Im Klartext heißt das sogar, dass sogar erwerbstätige (Männer) unter Umständen noch einen Nebenjob annehmen müßten, um der Unterhaltspflicht nachzukommen; sich auf dem "schlechten" Ergebnis oder "wenig Einkommen" auszuruhen", lassen die Richter in der Regel nicht unbedingt durchkommen, weil das inzwischen oftmals "Masche" ist, zumal er das ja auch schon angekündigt hat. Also los, ab zum Anwalt - aber wie immer -: Bitte ausschließlch einen "Fachanwalt"/"Fachanwältin" - in dem Fall für "Familienrecht" aufsuchen. Wenn euer Einkommen gering ist, erhälst du Prozesskostenhilfe, das ist machbar und kann abgestottert werden.Bitte keine Scheu; darauf spekulieren die meisten nur.
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Vielen Dank für die vielen hilfreichen Tips und Hinweise. Ich habe inzwischen mit dem Vater gesprochen, habe ihm gesagt, dass er ja nicht mehr zahlen müsse, ob er aber trotzdem mit 100 Euro noch dabei ist. Er sagte es mir zu, und ich war sehr erleichtert. Mal sehen, ob er es auch wahr macht. Zum Rechtsanwalt zu gehen, halte ich für den letzten Ausweg, den ich aber scheue. Ich weiss genau, dass er dann stur würde und garnichts mehr ginge. Ausserdem möchte ich den guten Kontakt nicht kaputt machen. Also erst mal auf die sanfte Art. Ausserdem brauche ich seine Mithilfe, wenn meine Tochter nächstes Jahr Bafög beantragt.
Viele Grüsse, D.Linn -
Sicher ist der allerletzte Weg der Anwalt. Ich habe den von mir aus auch nie aufgesucht, aber der Vater eben, der auf "Null" herabgesetzt werden wollte. Es wurde ein Eigentor aus verschiedenen Gründen und mit Auflagen für ihn. Zu deinem letzten Satz, also dass du die "Mithilfe brauchst, wenn deine Tochter Bafög beantragt". Mach dich deswegen nicht verrückt. Uns wurde seinerzeit vom Bafögamt erklärt, dass wir zwar den Vater erst natürlich bitten, die erforderlichen Formulare auszufüllen, und dann - wenn er das nicht macht -, noch einmal erinnern sollen. Danach aber spätestens schaltet sich das Bafögamt ein und wendet sich direkt an ihn und fordert die Unterlagen ein.
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Liebe Lirafe,
vielen Dank, mir fällt ein Stein vom Herzen, aber was wäre, wenn er auf Schreiben vom Bafögamt nicht reagieren würde?
Kann man ihn zwingen und wenn ja, wie? Ich habe da meine, ich denke, berechtigten, Zweifel. Ich kenne ihn nur zu gut.
Viele Grüsse, D.Linn
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