Anrechnung des Mini-Jobs

  • Hallo,


    ich habe folgendes Problem:


    ich habe das letzte halbe Jahr zum ersten Mal ALG II erhalten, arbeite jedoch schon seit Januar 2005 zusätzlich auf 400€-Basis, wobei die Stundenzahl und der Lohn stark variieren (meist deutlich weniger als 400€).


    Nun habe ich zwar damals auf dem Hauptantrag den Job angegeben, jedoch vergessen die Anlage EK und die Einkommensbescheinigung beizufügen, was jedoch bei der Unterlagendurchsicht (mit meiner Anwesenheit) nicht beanstandet wurde.


    Jetzt nach einem halben Jahr bekam ich die Unterlagen zur Verlängerung des Sozialgeldbezugs, die ich natürlich auch wahrheitsgemäß ausfüllte (inkl. EK und Einkommensbescheinigung) und zurückschickte.
    Daraufhin bekam ich nun Post, worin mir vorgeworfen wurde, da ich meinen Nebenjob nicht angegeben habe, zuviel ALG II bekommen zu haben.


    Nun meine Frage(n): Da ich kein gleichbleibendes Einkommen habe, die ARGE mir aber auf einen gleichbleibenden Lohn von 400€ das zurückzuzahlende Geld berechnet hat, würde ich gerne wissen, was ich jetzt tun muss, um den Fehler zu breinigen.
    Ausserdem würde ich gerne wissen, da ich schon seit nahezu 5 Jahren ununterbrochen diesen Job habe, ob wie beim ALG I eine Sonderregelung zur Anrechnungsfreiheit gilt (siehe §141 (2), SGB III).


    Danke schon mal für die Antwort!


    Frank

  • wenn du in deinem bescheid der letzten 6 monate ein einkommen drinne hattest, nun aber die genauen daten weist, was du verdient hast, dann benutze doch einfach mal den alg2 rechner, hier in meiner signatur, vl kommst ja dann auf beträge die entweder du zurückzahlen mußt oder dir vl noch was zusteht..
    vorallem, wenn sie dir fiktives einkommen angerechnet haben können sie dir auch nicht wegen mitwirkungspflicht und so kommen, denn sie wußten ja demnach von deiner arbeit..also kann man da auch eine arbeitsbescheinigung nachreichen..


    dies kannst du ja dann in der anhörung (welche du wohl mit deinem brief meintest) reinschreiben..oder je nachdem kannst du auch widerspruch einlegen..