Ich habe eine Frage betreffend meiner Tante und der Anrechnung von Einkommen.
Sie ist vor kurzem Witwe geworden, bekommt Hatz IV, hat jetzt 3 Monate eine Vorschusszahlung erhalten. Nun hat sie eine Forderung von der Arge über 900 € erhalten.
Ist das zulässig, es zu 100% anzurechnen? Fällt sowas nicht erstmal unter zweckgebundenes Einkommen?
-
-
Einkommen ist Einkommen; was oder inwiefern soll das zweckgebunden sein? Mehr Infos wären sinnvoll, wenn du eine vernünftige Antwort erhalten möchtest. Hat sie also zunächst (vor der Witwenrente) H IV-Leistungen erhalten, und nun wird durch die Bewilligung der Witwenrente klar, dass ein Teil davon zu hoch vorverauslagt war, oder was führte sonst zum Abzug, also der von dir sogenannten "Forderung" der Arge?
-
Sie hat vorher schon Hartz IV erhalten.
Den Vorschuss hat sie der Arge gemeldet. Ein Berater der Rentenstelle hat wohl auch gesagt, der Vorschuss kann nicht von der Arge zurück gefordert werden.
Leider finden sich hierzu immer verschiedene Aussagen im Internet.Die Witwenrente selbst wird nach meinen Recherchen angerechnet, richtig?
-
Also, wenn sie bereits vor dem Zeitpunkt, seit dem sie Witwenrente erhält, im H IV-Bezug war, darf das rückwirkend nicht zurückgefordert werden, sondern erst ab Bewilligung/Zuspruch der Witwenrente. Rückwirkend geht das also nicht; dagegen müßte Widerspruch eingelegt werden, weil sie ja zu dem Zeitpunkt, also in den zurückliegenden Monaten kein Einkommen (also auch nicht diese Rente) hatte. Und zweitens: Ja, die Witwenrente ist Einkommen und wird ab dem Zeitpunkt, da sie gewährt wird, angerechnet.
-
Meines Wissens, zählt schon der Antrag und nicht erst der Bescheid. Somit hätte die ARGE recht. Jedes zu erwartende Einkommen muss der ARGE (vorher) mitgeteilt werden.
Die Aussage des Renten-Sachbearbeiters hat keinen Einfluss auf Richtig oder Falsch, da er keine der beiden betroffenen Parteien vertritt.
Es ist aber eigentlich logisch, das man nicht von zwei SEITEN kassieren kann.
Ich würde es aber dennoch wie lirafe schon erwähnt hat, mit einem Widerspruch versuchen. Auch würde der Widerspruch die Sache etwas hinauszögern, was bei Finanzangelegenheiten für den Schuldner immer positiv ist.
-
Vielen Dank für die schnellen Antworten. Eigentlich logisch richtig.
Aufgrund der Bestattungskosten, hätte ich gedacht, dass es nur teilweise angerechnet wird. -
Verbindlichkeiten, die man hat, zählen nicht, auch wenn es - wie in diesem Fall - "Bestattungskosten" sind.
Ähnliche Themen im Forum
-
- Thema
- Antworten
- Letzte Antwort
-
-
-
Anrechnung der Betriebskostenrückerstattung als UNRECHTMÄSSIGES Einkommen 1
- BG-SN
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 9,6k
1
-
-
-
-
"Unterstützung" beim Finanzamt Einkommen beim ALG2? 1
- Steuerfuchs
-
- Antworten
- 1
- Zugriffe
- 9,8k
1
-
-
-
-
[DRINGEND] Abrechnung ok?
- Sebo
-
- Antworten
- 0
- Zugriffe
- 3,6k
0
-
-
-
-
[Selbstständig] Probleme mit der BWA 2
- DeBlob
-
- Antworten
- 2
- Zugriffe
- 6,8k
2
-
-
-
-
§24 zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) 7
- Erschöpfte
-
- Antworten
- 7
- Zugriffe
- 10k
7
-