Agentur fordert H4 Zahlung zurück, Rechtens?

  • Hallo,


    ich habe ein riesen Problem.
    Ich hab seit dem 01.10. wieder einen Job. Das letzte H4- Geld bekam ich ende September
    für den Oktober 09. Da ich (glücklicherweise) nun wieder einen Job habe, wurde die
    Zahlung zum 01.11. eingestellt. Das auch vollkommen ok ist.


    Nun zu meinem Problem.


    Ich habe mein erstes Gehalt am 30.10. bekommen, dieses für meinen Lebensunterhalt für
    November 09 bestimmt war.


    Da wie geschrieben dass Gehalt am 30.10 einging, zählt es für die Agentur als Einnahme
    im Oktober. Dadurch kam ein Schreiben von der Agentur, dass sie gedenken die Zahlung
    von H4 für Oktober zurückfordern. Und schickten mir im selben Schreiben eine Anhörung
    mit.


    Ich schrieb in der Anhörung, dass das am 30.10 überwiesene Gehalt für meinen
    Lebensunterhalt im November nicht für den zurückliegenden Oktober bestimmt war.


    Nun kam das Antwortschreiben, dass dieses nicht relevant sei, sondern der Monat es Geld-
    zuflusses sei ausschlaggebend. Dadurch sei eine Überzahlung erfolgt und fordern das
    H4-Geld für Oktober zurück.


    Ist das rechtens, was die da machen? Wenn die das Geld wirklich zurückfordern, habe ich
    absolut kein Geld um meine Lebensunterhalt im Dezember zu tragen. Nicht mal das Geld
    für die Fahrtkosten ins Geschäft wäre da.


    Danke für Euere Hilfe,


    Wolfgang

  • Seit wann bekommt man sein GEHALT im voraus ?



    Das einzige was du machen kannst, ist die Forderung zu widerrufen und zu begründen. Um deine Begründung zu bestärken, kannst du den Arbeitsvertrag gleich mit schicken.


    Dadurch kannst du beweisen, dass das Geld auf deinem Konto erst zu deinem Eigentum wird, wenn du die vom Arbeitgeber geforderte Arbeitsleistung im November erbringst.


    Wenn du dies so ähnlich formulierst, dann musst du auch die Gehaltsabrechnung zur Ansicht mitschicken. Diese beweist für welchen Monat Sozialleistungen & Steuern abgezogen wurden. Wenn dort steht "für Oktober", dann hast du Pech gehabt und musst es zurückzahlen. Ansonsten ist es ein Beweis, dass die Leistung für November gedacht ist.

  • Grundmuster für einen Widerspruch


    Michael Mustermann
    Musterstraße
    12345 Musterstadt


    An die
    Agentur für Arbeit
    Musterstadt


    Betr.: Bescheid zum SGB II vom ...
    Nummer
    BG: ...


    Gegen o. g. Bescheid lege ich hiermit


    Widerspruch


    ein.


    Begründung:
    Nach § 35 Abs. 1 SGB X(... schreib den Absatz rein der zutreffen könnte oder lass ihn weg) ist ein Verwaltungsakt zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe anzugeben, die die Behörde zu ihrer Ent¬scheidung bewogen haben. Die Behörde ist ebenfalls ver¬pflich¬tet, bei Ermessensentscheidungen die Gesichtspunkte der pflichtgemäßen Ermessensausübung darzulegen.
    Dieser Begründungspflicht kommen Sie mit dem o. g. Bescheid nur sehr unzureichend nach.
    Für mich ist die Berechnung
    (bitte nur jeweils Zutreffendes ausführen)
    • der Kosten der Unterkunft ,
    • der Einkommensanrechnung und -bereinigung sowie
    • die doppelte Anrechnung von Einkommen wie beim Kindergeld
    nicht nachvollziehbar.
    Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten verstößt die Verordnungsermächtigung gemäß § 27 SGB II gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 80 Abs. 1 GG. Das Ausmaß der Ermächtigung ist lediglich durch den Begriff “angemessen” definiert. Dieser Begriff ist aber ein unbestimmter Rechtsbegriff. Gleiches gilt für die “Voraus¬setzungen der Pauschalierungen”. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind nicht geeignet, das Bestimmtheitsgebot des Art. 80 Abs. 1 GG zu erfüllen.
    Die Regelleistungen entsprechen nicht den tatsächlichen Entwicklungen der Lebenshaltungskosten. Die Anpassung entsprechend der Einkommens- und Verbrauchsstatistik hat nicht stattgefunden. Die Höhe der Regelleistung ist bereits durch die gesetzesvorbereitenden Ausschüsse im Jahre 2003 festgelegt worden. Durch die unveränderte Einführung zum 1. Januar 2005 wird das vom Bundesverfassungsgericht festgestellte Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Damit ist die Würde des Menschen nach Art. 1 GG bei der Teilnahme am gesellschaftlichen Leben in Deutschland für mich nicht mehr gewährleistet. Zudem liegt ein Verstoß gegen das in den Art. 20 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 GG manifestierte So¬zial¬staatsgebot vor.
    Nach Art. 14 Abs. 1 GG ist das Erbrecht garantiert. Die in § 35 SGB II normierte Erbenhaftung verstößt dagegen. Das Arbeitslosengeld II wird ohne Einschränkung ausgezahlt, wenn Vermögen unterhalb der Freigrenzen liegt bzw. eine Immobilie selbst bewohnt und angemessen groß ist. Die Rückzahlung erhaltener Leistungen durch die Erben dieses geschützten Vermögens ist nicht rechtens, da die Leistungen weder auf Darlehensbasis noch unter Vorbehalt gezahlt wurden. Der verfassungsrechtliche Schutz des Erbes wird durch § 35 SGB II widerrechtlich verletzt.
    Durch die generelle sofortige Vollziehbarkeit aller Bescheide der Agenturen für Arbeit nach § 39 SGB II werde ich in meinem Grundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 19 Abs. 4 GG verletzt. Ich bin durch diese Regelung auch nicht gegen willkürliche, unrichtige oder falsche Bescheide ordnungsgemäß im Sinne der Rechtsstaatlichkeit geschützt. Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 13. Juni 1979 festgestellt, dass eine Verwaltungspraxis, die Verwaltungsakte generell für sofort vollziehbar erklärt, nicht mit der Verfassung vereinbar sei (BVerfGE 51, 268 [284 f.]).
    Nach Übersendung der Berechnung werde ich meinen Widerspruch weiter begründen.


    Datum



    Michael Mustermann



    Dies ist keine juristische Beratung, daher ohne Gewähr ! :-)