hallo.arge verweigert meiner russischen frau die ersten 3 monate harz4!
ist das rechtens?
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Ich zitiere mal den guten Moggele aus einem andern Thread:
Zitatsofern dein Partner nicht über eine Freizügigkeitsbescheinigung und über eine sv-pfl. Arbeit verfügt erhält er zumindest für die ersten 3 Monate seines Aufenthalts keine Leistungen. (So verstehe ich den § 7 Abs. 1 SGB II, rot markiert).
§ 7 Berechtigte
(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.erwerbsfähig sind,
3.hilfebedürftig sind und
4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
(erwerbsfähige Hilfebedürftige).
Ausgenommen sind
1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.Sieht insofern also durchaus rechtens aus.
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Es geht hier darum, dass der ALG II Antrag meiner Frau* abgelehnt wurde, und als Verweis auf den Grund wurde eben dieser Paragraf genannt. Wenn ich den aber richtig lese, dann trifft das ja nicht zu, weil sie zwar keine Arbeitnehmerin (oder Selbstständige) ist aber, durch die Ehe mit einem Deutschen**, die Freizügigkeitsbescheinigung hat. Des weiteren ist sie ja rein theoretisch erwerbsfähig, auch wenn sie im Moment keine Arbeit hat.
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Vielleicht liegts schlicht daran, dass Russland nicht zur EU gehört?
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ja genau
und diese § sind irgend wie nur fur EU bürger wie ich das sehe
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