100% Sanktion

  • Guten Abend. ( Ich hoffe einfach mal, dass ich hier richtig bin, falls dem nicht so ist, bitte ich um entschuldigung. )
    Wie man im Titel schon erkennen kann, wurde mir mein ALG II um 100% für 3 Monate gekürzt.
    Ich möchte dagegen Widerspruch einlegen, da ich allerdings offen gestanden von diesen Bürokratie Sachen keine Ahnung habe, würde ich mich gerne beraten lassen. ( Also macht es Überhaupt Sinn da Widerspruch einzulegen und vorallem wie mache ich das? )
    Anwalt aufsuchen? ( Wenn ja, wird mir dieser irgendwie bezahlt ?)
    Sozialgericht? ( Wie bezahl ich das? )
    Oder kann mir sogar schon geholfen werden, wenn ich die Sachlage möglichst genau hier im Forum beschreibe?
    Ich hoffe, dass mir jemand weiterhelfen kann und danke im vorraus.

  • Du selbst wirst am Besten wissen, ob die Sanktion begründet ist, und davon ist natürlich auch die Antwort zu deiner Frage abhängig, ob der Widerspruch Sinn hätte. Wenn du dir einen Beratungsschein bei dem für dich zuständigen Amtsgericht holst, kannst du für einen Kostenbeitrag in Höhe von nur 10 Euro eine anwaltliche Beratung in Anspruch nehmen. Da der Widerspruch an eine Frist gebunden ist, innerhalb derer du ihn einlegen müßtest, würde ich - um die Frist zu wahren - parallel zunächst drei Dinge tun: 1. Widerspruch einlegen (zunächst ohne Begründung) und darauf hinweisen, dass die Begründung nachgereicht wird. 2. Gleichzeitig Beratungsschein beantragen bzw. am besten gleich vor Ort unter Vorlage aller Unterlagen aushändigen lassen (soweit möglich, aber das erfährst du dort), 3. Parallel zu beidem schon einmal einen Anwalt in deiner Region suchen und einen Termin vereinbaren. Der Anwalt sollte erstens wissen, dass du seine Beratung mit dem Beratungsschein in Anspruch nimmst und zweitens unbedingt ein "Fachanwalt für Sozialrecht" sein.

  • Hallo lirafe und danke für deine doch sehr schnelle Antwort.
    Da ich den Brief erst gestern erhalten habe, bin ich definitiv noch in der Frist, aber mich würde es trotzdem interessieren wie lange diese ist, in dem Brief wird nämlich nichts davon erwähnt, dass ich Widerspruch einlegen darf / kann.
    Wie ich bereits erwähnte, habe ich leider keinerlei Ahnung von dieser Bürokratie, wie genau sieht denn so ein Widerspruch ohne jegliche Begründung aus?
    €: Ich nehme an, der Anwalt wird mir dann sagen, welche weiteren Schritte ich da noch gehen muss. Aber wie sieht so eine anfechtung denn im Groben aus?

  • Am Ende des Bescheides ist eine "Rechtsbehelfsbelehrung" hier wirst du auf die Möglichkeit des Widerspruchs hingewiesen und in welchem Zeitraum dieser Widerspruch zu erfolgen hat.
    Sollte auf dem Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung sein, hast du 1 Jahr Zeit Widerspruch einzulegen.


    Sollte es sich nur um di e Anhörung zur Sanktion handeln, ist dies noch kein Bescheid und somit auch kein Widerspruch möglich.

  • Qoo
    Also der Widerspruch ohne Begründung sollte im Normalfall innerhalb von 14 Tagen (kann, wenn belehrt wurde auch 3 Wochen sein, würde ich mich aber nicht drauf verlassen) erfolgen. Du schreibst einfach:


    An.... Amt (also Adresse Empfänger)
    Betr.: ..... (also dein Aktenzeichen, BG-Nr. und Bescheid vom...)
    Andrede (also Sehr geehrte ....)
    hiermit lege ich gegen Ihr Schreiben/den Bescheid vom .... fristwahrend Widerspruch ein. Die Begründung reiche ich in Kürze nach.


    MfG ...


    Das, was "Moggele" geschrieben hat, also von einer Widerspruchsfrist von 1em Jahr, wäre mir neu. Vielleicht meint Moggele einen Überprüfungsantrag; aber das ist etwas ganz Anderes.


    Deine weitere Frage, also wie eine Anfrechtung mit/durch Anwalt grob aussieht: nahezu genauso, nur dass der das mit Paragraphen unterlegt (die Begründung) und das leider leider oft mehr Eindruck beim Amt hinterläßt. An sich würde ich - wenn du dir nicht wirklich etwas hast zu Schulden kommen lassen - wie Kitty sagt, erst einmal selbst tätig werden und im anderen Fall die Finger davon lassen und akzeptieren.

  • Mh...falls Du hier im Forum erweiterten Rat suchst, wäre vielleicht auch noch hilfreich, weshalb es die Sanktion gegeben hat - weil, wie Kitty121 schon sagte:


    Zitat

    Wie lirafe schon schrieb du solltest erstmal Widerspruch einlegen aber auch überlegen ob die Sanktion gerechtfertigt ist.Wenn du z.B. Einladungen nicht gefolgt bist oder Sachen abgelehnt hast wirst du kaum Recht bekommen.


  • Das, was "Moggele" geschrieben hat, also von einer Widerspruchsfrist von 1em Jahr, wäre mir neu. Vielleicht meint Moggele einen Überprüfungsantrag; aber das ist etwas ganz Anderes.


    Sollte ein Bescheid keine Rechtsbehelfsbelehrung beinhalten, also den Hinweis auf den Widerspruch, dann verlängert sich die Widerspruchsfrist auf 1 Jahr.
    Mit einem Überprüfungsantrag hat dies nichts zu tun. Dieser kann aber auch immer gestellt werden (bzw. meist nur sinnvoll wenn wirklich berechtigt).

  • Hallo, ich hoffe mir kann hier jemand weiter helfen, bzw einen Rat geben.
    Ich habe ende Oktober bei der Arge angerufen um mich als bedürftig zu melden. 3 Wochen und etliche Anrufe später (weil angeblich NIE meine Daten telefonisch aufgenommen worden seien) habe ich dann endlich einen Termin bekommen.
    Da bin ich auch hin, hab die ganzen Unterlagen erhalten. Dazu einen neuen Termin zwecks Antragsabgabe rund eine Woche später. Am gleichen Tag war auch ein Termin beim Arbeitsberater. Diese Termine (beide am gleichen Tag) konnte ich nicht wahrnehmen, da es bei mir in der Strasse Nachts gebrannt hat und ich morgens dann schlichtweg verpennt habe.


    Mein Antrag wurde letzendlich abgelehnt-ohne das ich den überhaupt abgegeben habe und zudem wurden mir für die gesamte Zeit keine Leistungen bewilligt. Also 100% Sanktion. Aus den Broschüren verstehe ich jedoch eine maximale Sanktion von 30% für das Termiversäumnis. Was ist nun richtig? Ich weiss nicht weiter, da ich meine Miete nicht zahlen kann, ebenso wenig wie die ganzen Nebenkosten.


    Der Arbeitsberater hat mir einen neuen Termin zugesandt (rund 10 Tage nach dem ersten, welchen ich versäumt hab), zu welchem ich auch hin bin und er hat mich direkt in eine Arbeitsförderungsmassnahme gesteckt.


    Muss ich jetzt gegen die 100% Sanktion Einspruch einlegen, macht das überhaupt Sinn? Wie verhalte ich mich richtig?


    Gruss Carlo