befristete Aufenthaltsgenehmigung+Hartz 4

  • Hallo,


    mal wieder eine frage ;-)


    Wenn ein Ehepartner aus dem Ausland nach Deutschland im Rahmen des Ehegattennachzugsgesetz nachzieht besteht dann Anspruch auf ALG2?


    In dem Fall die Ehefrau wird ja vom Deutschen Staat verpflichtet einen Integrationskurs zu machen und daher die frage ob in dieser Zeit, sprich ab Zeitpunkt der Anmeldung, ein Anspruch auf Förderungen des Deutschen Staates besteht?


    danke im voraus


    Pat

  • Ob Leistungsanspruch besteht richtet sich nach § 7 SGB II. Oft arbeitet die ARGE in solchen Fällen mit dem zuständigen Ausländeramt zusammen um den tatsächlichen Status zu erklären.


    Es können jedoch keine Sozialleistungen beantragt werden wenn z. B. der hier lebende Ehepartner eine sogenannte "Verpflichtungserklärung" abgegeben hat.
    Das heißt, dass er sich dafür verbürgt, dass keine Sozialleistungen benötigt werden weil er für den Lebensunterhalt etc. der Partnerin aufkommt.
    Diese Verpflichtungserklärung wird oft von den Ausländerämtern verlangt.

  • Hey Moggele,


    erstmal dake für deine Antwort!


    Ich muss da aber nochmal nachfassen,


    Verpflichtungserklärung habe ich keine abgeben da ich momentan selber Leistungsbezieher bin. Trotzdem hat die Ausländerbehörde dem Zuzug zugestimmt. Das hätte anders ausgesehen wenn ich kein Deutscher Staatsbürger wäre!


    Also um das auf den Punkt zu bringen, es besteht also ein Anspruch auf Sozial Leistungen?!


    Danke im voraus!!!

  • Das richtet sich (meines Wissens nach) nach dem Aufenthaltsstatus und nach welchem § dieser erteilt wurde.




    Auszug aus § 7 SGB II
    Berechtigte
    (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die
    1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
    2.erwerbsfähig sind,
    3.hilfebedürftig sind und
    4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben
    (erwerbsfähige Hilfebedürftige). Ausgenommen sind
    1.Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Abs. 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
    2.Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen,
    3.Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
    Satz 2 Nr. 1 gilt nicht für Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.


    Am besten bei der ARGE informieren.
    Anspruch auf Leistungen müsste für deine Frau wahrscheinl. spätestens nach 3 Monaten bestehen.



    (Die Auskunft beruht auf meinem Kenntnisstand und ist nicht rechtsverbindlich)