Hartz IV: Großflächiger Betrug durch die Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserab

  • Wie wir bereits berichteten: http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... en8551.php
    betrügt die ARGE München ihre ALG II Empfänger wissentlich und vorsätzlich bei der Berechnung der von den Hilfebedürftigen aus dem Regelsatz zu zahlenden Warmwasserkosten. Auf diesen "Kosteneinsparungs-Zug" sind mittlerweile mehrere andere Kommunen bundesweit aufgesprungen. Nichts desto trotz ist diese Vorgehensweise weiterhin absolut rechtswidrig, da sie in totalem Widerspruch zu den diesbezüglichen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes steht, was die jeweiligen Leistungsträger auch wissen. Hierbei handelt es sich auch keinesfalls um eine fatale Fehlinterpretation der BSG-Urteile, sondern vielmehr um eine bewusste Täuschung und Rechtsbeugung der Kommunen mit dem Zweck, auf diese Weise bei ALG II-Beziehern illegal Ausgaben für Unterkunftskosten einzusparen. Diese Vorgehensweise, die auf erhebliche kriminelle Energie hinweist, ist damit auch strafrechtlich relevant (§§ 263, 339 StGB).


    Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordnung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, wer diese Berechnung vornimmt. Stattdessen ist die im Regelsatz enthaltene Pauschale für die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden und keine getrennte Messung der tatsächlichen Brennstoffverbräuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsächlich nur zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dürfen die so ermittelbaren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unüblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.


    Unter wissentlicher totaler Rechtsbeugung erklären einige Leistungsträger des SGB II ihren Hilfebedürftigen aber, dass aufgrund dieser Urteile des BSG nunmehr die vom Vermieter, oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma, die nach § 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen, errechneten, angeblich tatsächlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Dabei wird den, meist technisch unkundigen, Betroffenen noch frech und wissentlich vorgelogen, dass ja mit dem Warmwasserzähler die Warmwasserkosten gemessen worden seien. Genau das stimmt aber nicht, was den Leistungsträgern auch wohlweislich bekannt ist, denn das Einzige, was der Warmwasserzähler misst, ist die verbrauchte Wassermenge - nicht jedoch die zu deren Erwärmung benötigte Energie. Eben deshalb werden dann im Weiteren auf der Abrechnung die Warmwasserkosten nach § 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Genau das wird den betroffenen ALG II Beziehern aber, ebenfalls wohlwissend und damit vorsätzlich, von den Leistungsträgern verschwiegen.


    Jeder, der von dieser vorsätzlichen und gravierenden Rechtsbeugung betroffen ist, sollte mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vorgehen.

  • Hallo
    Ich denke das mir dem Wasser wird nicht nur in münchen gemacht.
    Und zwar ich bin mit meinem Partner 2007 umgezogen und laut unseres Mietvertrages muss ich Wasser/Abwasser Müll und Straßenreinigung selber zahlen.Als ich damals bei der Arge war und die Unterlagen mit hatte wurde mir gesagt das nur die Grundmiete übernommen wird und keine betriebskosten.
    Ich hab mich natürlich damit abgefunden aber nun habe ich mich genauer informiert und meinen Rechtsanwalt eingeschaltet.Mein Partner ist zwar beruftätig verdient aber nicht soviel er bekommt auch zusätzlich noch 18euro von der arge und die grundmiete bekommen wir auch.Mein Rechtsanwalt wird das nun alles einklagen.Meine Meinung dazu ist wenn man sich nicht genug informiert wird man von hinten bis vorne betrogen.


    MFG Honey:rolleyes:

  • weserbergland


    ich habe mal ne frage..werde hier eine antwort der arge mal einfügen..hatte dort nachgefragt warum einer 6 köpfigen familie nur ein teil der miete bezahlt wird, ich muß jeden monat bis ca. 150€ draufzahlen, weil nicht komplett übernommen wird..
    ist das nun so rechtens, oder müssen die komplett übernehmen, denn zustehen würden 6 personen eine warmmiete bis ca. 942,00€ pauschal..


    hier die scannung


    ich danke für evtl. hilfestellung


    lg
    BineNRW

  • Habt ihr auch ne Kaution bezahlt als ihr umgezogen seid? Und wenn ja, wurde euch die von der ARGE als Darlehen gewährt und von der Regelleistung getilgt?



    Ja ich habe auch 600,- Euro Kaution zahlen müsen die mir das JobCenter in Berlin als zinsloses Darlehen bewilligt hat, ich brauch es aber nicht zurückzahlen, da es bei Auszug direkt vom Vermieter An das JobCenter zurücküberwiesen wird.

  • Also in meinem Bewilligungs bzw. Änderungsbescheid vom 15.07.2009 stehen auch 6,79 Warmwasserkostenpauschale drin die mir von der Regelleistung abgezogen wird. dadurch veringert sich mein Hartz IV auf 352,21 EUR. Wenn das kein versteckte Kürzung der Relgelsätze ist.
    da heißt es

    Zitat

    Wichtige Erläuterung zu Ihrem Bescheid:

    Von den Heizkosten wird die Warmwasserpauschale i.H.v. 6,79 abgezogen, da diese bereits in der Regelleistung enthalten ist.
    Rechtliche Grundlage ist der §22 der Zweiten Buch des Sozialgesetzbuch SGB II i.V.m. Der AV Wohnen der Senatsverwaltung des Landes Berlin

  • Ja ich habe auch 600,- Euro Kaution zahlen müsen die mir das JobCenter in Berlin als zinsloses Darlehen bewilligt hat, ich brauch es aber nicht zurückzahlen, da es bei Auszug direkt vom Vermieter An das JobCenter zurücküberwiesen wird.


    Du weisst, das dies rechtswidrig ist und sie das nicht hätten tun dürfen?


  • Es gibt von der ARGE bestimmte Vorgaben z.b. wie gross und wie teuer die Wohnung sein darf. Und was darüber liegt, muss aus eigener Tasche gezahlt werden!

  • Doch! Du kannst das Widerrufen! Ein entsprechendes Schreiben habe ich zum Thema Mietkaution schon reingesetzt!




    wo finde ich das Widerrufsschreiben denn? und ist die Frist nicht schon abgelaufen ? Die Kaution hat das JobCenter im April direkt an den Vermieter Überwiesen, d.h. wenn ich ausziehe Steht die Kaution auch dem Jobcenter zu

  • An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Ich bitte um eine umfassende rechtliche Überprüfung des Bescheides.


    Mit freundlichem Gruss