Kaution darf nicht als Darlehen genehmigt werden!

  • An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Mit freundlichem Gruss

  • An die
    xxx




    Ort,den...


    Widerruf der Verzichtserklärung vom...
    BG Nummer:xxx


    Sehr geehrte Damen und Herren,


    hiermit widerrufe ich die ihnen gegenüber
    getätigte Einverständniserklärung vom ...
    nach § 46 I SGB I
    mit Wirkung für die Zukunft.


    Mit meinem laufenden Bezug von SGB II
    Leistungen wird das Darlehen der Kaution in
    Höhe von ...€ für die Wohnung xxx (Vermieter:
    xxx) aufgerechnet.


    Eine Aufrechnung zur Tilgung eines Darlehens
    ist nur dann Zulässig, wenn es für einen
    Bedarf gewährt wurde, der der Regelleistung
    nach §20 l SGB ll zuzurechnen ist. In anderen
    Fällen, in denen ein Darlehen zurückgezahlt
    werden muss, ist eine Aufrechnung nicht
    zulässig.
    Die Rückzahlung eines Darlehens für eine
    Mietkaution i.S.d. §22 lll SGB ll ist somit
    erst nach Beendigung des ALG 2 Bezuges fällig
    (Eicher/Spellbrink, SGB ll, RdNr. 92a).


    Unzulässig ist ebenfalls die Kostenübernahme
    eines Darlehens nach §23 l SGB ll mit
    sofortiger Tilgung
    (SG Lüneburg vom 16.06.2005-S25 AS251/05 ER;
    HessLSG vom 19.06.2006- L 7 AS 150/06 ER; LSG
    Baden Württemberg vom 06.09.2006-L 13
    AS3108/06 ER-B).


    Ich bitte um eine umfassende rechtliche Überprüfung des Bescheides.


    Mit freundlichem Gruss

  • Mietkaution darf nicht mit laufendem Alg II aufgerechnet werden


    Im Bezug auf den Beschluss des LSG Baden-Württemberg hat das Hessische Landessozialgericht am 13. September entschieden, dass ein Darlehn für die bei Anmietung einer neuen, angemessenen Wohnung fällige Kaution "nicht mit den Grundsicherungsleistungen aufgerechnet werden (darf), d.h. es bleibt zins- und tilgungsfrei.³ Eine Einbehaltung des gewährten Darlehns beurteilten die Darmstädter Richter als "rechtswidrig³. "Das Gesetz sehe die ratenweise Tilgung von Darlehen aus den laufenden Leistungen der Grundsicherung nicht vor, denn hierdurch werde das gesetzlich abgesicherte Existenzminimum gefährdet bzw. unterschritten³, so das Gericht weiter in seiner Presseerklärung.


    Laut Beschluss der Richter ging der Gesetzgeber nicht von einer Tilgung eines Mietkautionsdarlehns vor Fälligkeit des entsprechenden Rückzahlungsanspruches aus. Das sei bereits an der Gesetzessystematik zu erkennen, da eine diesbezügliche Aufrechnungsregelung im SGB II fehlt (für andere Fälle ist diese gegeben, vgl. § 23,1 SGB II für dort ausdrücklich genannte Fälle der Darlehnsvergabe zur Deckung eines unabweisbaren Bedarfs, der sich aber ausdrücklich nicht auf die Unterkunftskosten bezieht).


    Mit Blick auf die allgemeine Aufrechnungsvorschrift des § 51 SGB I schlossen die Richter die Rückzahlung bei laufenden Leistungsbezug im Ergebnis ebenfalls aus. Voraussetzung wäre Einkommen oberhalb der Pfändungsfreigrenze des § 850c Abs. 1 Zivilprozeßordnung für Arbeitseinkommen (930 EUR), die sich hier noch um 350 EUR für ein unterhaltenes Kind erhöhte. Das Einkommen der Leistungsbeziehenden lag einschließlich Kindergeld weit darunter. Ebenfalls kam hier eine Aufrechnung nach § 51, 2 SGB I nicht in Frage, da es nicht um die Erstattung zu Unrecht bezogener Sozialleistungen ging, wie auch die Anwendung der Straffvorschrift des § 43, 1 SGB II nicht in Frage kam, die sich auf Erstattung oder auf Schadensersatz aufgrund von seitens des Hilfebeziehenden vorsätzlich oder grob vorsätzlich unrichtig oder unvollständig gemachten Angaben bezieht.


    Im Ergebnis war die "in dem Darlehnsvertrag S enthaltene Tilgungsvereinbarung in Höhe von 50,00 EUR monatlich beginnend mit dem Monat nach Auszahlung des Darlehens rechtswidrig.³ Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Rückzahlungsvereinbarung könne sich der Leistungsträger zudem weder auf die Tilgungsvereinbarung als Rechtsgrundlage für die Aufrechnung berufen, noch auf einen nach ihrer Sicht in dem Darlehnsvertrag enthaltenen (Teil-)Verzicht auf Sozialleistungen im Sinne des § 46 Abs. 1 1. Halbs. SGB I, der zu einem entsprechenden Erlöschen des Sozialleistungsanspruches geführt habe (da sie diesen selbst - rechtswidrig - herbeigeführt hat).


    Mit (etwas) weniger juristischen Worten: Völlig absurd (aber bei den Alg II-Behörden nicht minder verbreitet) ist, eine Mietkaution, die die ARGE gezahlt hat und deren Erstattung durch den Vermieter sich die ARGE bei Auszug des Leistungsbeziehenden gesichert hat, bei dessen laufendem Alg II-Bezug auch noch zurückzufordern. Denn die ausgelegte Mietkaution gehört zu den Unterkunftskosten, die Erstattung müsste der Leistungsbeziehende aus der Regelleistung vornehmen, aus der fast alles bestritten werden muß, nur nicht die Unterkunftskosten. Auch die verschiedenen von den Alg II-Behörden herangezogenen Aufrechnungsvorschriften oder 'abgepreßte’ Darlehns- oder Verzichtserklärungen verpflichten Leistungsbeziehende nicht zur Rückzahlung der Kaution bei laufendem Bezug, da sie unrechtmäßig zustande gekommen sind. (Hessisches Landessozialgericht, Beschluss AZ L 6 AS 145/07 ER) veröffentlicht am 23.10.07

  • Hallo @ all,habe heute die Genehmigung zum Umzug erhalten,die Kaution wird als Darlehn gewährt,allerdings wollen sie mir dafür monatl.50€ abziehn von meinen Leistungen.Wenn ich das oben im Text richtig verstehe kann ich dagegen Widerspruch einlegen,ist das richtig?Ich mein 50€ weniger ist schon viel Geld.Ich soll eine Abtretungserklärung unterschreiben.
    LG Gaby43

  • Hallo @ all,habe heute die Genehmigung zum Umzug erhalten,die Kaution wird als Darlehn gewährt,allerdings wollen sie mir dafür monatl.50€ abziehn von meinen Leistungen.Wenn ich das oben im Text richtig verstehe kann ich dagegen Widerspruch einlegen,ist das richtig?Ich mein 50€ weniger ist schon viel Geld.Ich soll eine Abtretungserklärung unterschreiben.
    LG Gaby43


    Das brauchst Du nicht! Sie dürfen die Kaution nicht Tilgen in monatlichen Raten! Nur bei Auszug oder wenn Du kein Hartz 4 mehr bekommst! Bei Auszug zahlt der Vermieter die Kaution ans Jobcenter zurück und bei beginn eines Arbeitsverhältnisses zahlst Du es in Raten ab!


    Lege schnellst möglich Widerspruch ein mit berufung auf dieses Urteil! Wenn Du gar nicht weiter kommst, nimm dir einen Anwalt mit Fachgebiet Sozialrecht. Der kostet dich mit Beratungshilfeschein max. 10€. Diesen Schein bekommst Du beim Amtsgericht!

  • Ok,das ist gut zu wissen.Werde heut noch den Mietvertrag unterschreiben und mit der Vermieterin gleich drüber reden,daß ich bezüglich der Kaution Widerspruch einlege und sich das evtl. noch ein bisschen hinziehn kann.Die eigentliche Zahlung der Miete können sie mir ja deswegen nicht verwehren nehm ich mal an,sie habens ja genehmigt.In dieser Wohnung brauchte ich keine Kaution zu bezahlen,werd also auch keine zurückbekommen,aber für die neue Wohnung brauche ich zwei Kaltmieten,insgesamt 810€.
    Vielen Dank für eure Hilfe
    Gaby43

  • Viele ARGEn lassen sich die Rückzahlung des Darlehens für die Kaution auf "freiwilliger Basis" erklären.
    Das sieht oft so aus, dass der Kunde schriftlich erklärt, dass er sich mit einer Rate in Höhe von ... zur Rückzahlung bereiterklärt und hierbei auch erklärt dass dies bis auf Widerruf erfolgt.
    So kommt die ARGE wieder zu ihrem GEld und der Kunde kann jederzeit sagen dass er dir Rate nicht mehr möchte.
    Bei komplett erfolgter Rückzahlung des Kautionsdarlehens kann dies dann vom Vermieter direkt an den Mieter ausbezahlt werden.

  • Sie wollen halt ne Ratenzahlung von 50€ im Monat,was für mich halt viel Geld ist.Und sie würden die Kaution ja bei einem Auszug wieder zurückbekommen.Wenn ich wieder einen Job habe,siehts wieder anders aus mit der Ratenzahlung,aber jetzt das von den Leistungen auch noch abzwacken,weiß nicht wie ich das machen soll.
    LG Gaby43

  • Sie wollen halt ne Ratenzahlung von 50€ im Monat,was für mich halt viel Geld ist.Und sie würden die Kaution ja bei einem Auszug wieder zurückbekommen.Wenn ich wieder einen Job habe,siehts wieder anders aus mit der Ratenzahlung,aber jetzt das von den Leistungen auch noch abzwacken,weiß nicht wie ich das machen soll.
    LG Gaby43


    Dann mache es am besten so, wie ich es oben beschrieben habe und beziehe dich auf diese Urteile!

  • ich hatte mich auch an die arge gewendet, als ich von dem urteil ^^ erfahren habe; hatte es sogar als kopie angefügt; leider wurde mein anliegen einfach abgelehnt, mit der begründung, der § ist nicht übergreifend auf nrw..
    tjia, nun bin ich nochimmer am abzahlen meiner kaution, ziehe bald hier aus, anfang jahres ist dann nebenkostenabrechnung fällig, die wird wohl abgezogen (laut wohnbau), der rest..hmz, da muß ich eine freigabeerklärung der arge vorlegen, damit ich den rest selber bekomme...das feine daran ist, es wird bestimmt als einkommen angerechnet..
    ODER?

  • ich hatte mich auch an die arge gewendet, als ich von dem urteil ^^ erfahren habe; hatte es sogar als kopie angefügt; leider wurde mein anliegen einfach abgelehnt, mit der begründung, der § ist nicht übergreifend auf nrw..
    tjia, nun bin ich nochimmer am abzahlen meiner kaution, ziehe bald hier aus, anfang jahres ist dann nebenkostenabrechnung fällig, die wird wohl abgezogen (laut wohnbau), der rest..hmz, da muß ich eine freigabeerklärung der arge vorlegen, damit ich den rest selber bekomme...das feine daran ist, es wird bestimmt als einkommen angerechnet..
    ODER?


    Ich weiss, aus einem anderen Forum das es mittlerweile auch hier in NRW so gehandhabt wird mit der Kaution! Wie es in dem Urteil drin steht!


    Und was Die Nebenkostennachzahlung betrifft, habe ich gestern auch noch einen extra Thread rein gesetzt!
    Wenn Du es nicht finden solltest, dann schick mir einfach ne PN!