Anrechnung der Schmerzensgeldzinsen

  • Hallo zusammen,


    ich hätte da ein Problem und hoffe noch dass man mir in dieser Sache helfen kann.


    Es geht um Folgendes:


    Ich, 25 Jahre, wohnte bis vor meinem 25. Lebensjahr in einer BG (Mutter).
    Nun (nach meinem Geburtstag) soll ich nochmal alles ausfüllen und nach dem Abgleich mit dem Steueramt... habe ich im Jahr 2008 Zinsen in Höhe von XXX Euro bekommen. Was ja voll korrekt ist.


    Diese Zinsen sind ausschließlich das Resultat einer Schmerzensgeldzahlung nach einem schweren Motorradunfall.


    Nun möchte man mir diese Zinsen anrechnen... was in meinen Augen wirklich schon Zweifel an unserem Rechts- und Sozialsystem mit sich bringen würde.
    Man erleidet Leid, muss neu Laufen lernen und 2,5 Monate in ne Pfanne... bekommt eine Schmerzensgeldzahlung weil man diese Anlegen möchte (Sogar der Rat des Rechtsanwaltes) für die spätere Zeit und nun wird dieses abgezogen...


    Nun habe ich das Urteil Aktenzeichen: S 23 AS 2/08 gefunden und dieses besagt:


    "1. Eine aufgrund Abfindungsvergleich erfolgte Schmerzensgeldzahlung zum Ausgleich eines
    Unfallschadens, die vor der Beantragung von Leistungen nach SGB 2 zugeflossen ist, stellt
    Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB 2 dar, dessen Verwertung jedoch eine besondere Härte nach
    § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 darstellen würde. Wäre das Schmerzensgeld nach Antragstellung
    zugeflossen, so wäre es auch als Einkommen durch Nichtberücksichtigung gem § 11 Abs 3 Nr 2
    SGB 2 privilegiert. (Rn.18)


    2. Nach Antragstellung zugeflossene Kapitalzinsen aus dem Schmerzensgeld sind ebenfalls
    gem § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. (Rn.17) "


    Die Langfassung aus Juris.de spare ich mir mal...


    Damit bin ich zur ARGE und habe denen das so vorgelegt. Nun die Antwort "Dies müsse noch vor den Bundesgerichtshof".



    - Okay... was heißt dass nun für mich wenn der Bescheid nun kommt?
    - Muss ich dann Klagen und hoffen dass diese Klage zu Gunsten meiner Wenigkeit entschieden wird?
    (Wovon ich mal ausgehe nachdem ich mir den Tatbestand zu obigen AZ durchgelesen habe).


    - Wird dort "eh nichts" entschieden weil dass alles noch auf höherer Instanz entschieden wird und man somit auch "noch" nichts einziehen kann?


    - Darf man nun dennoch meine Zinsen anrechnen und diese bekomme ich dann (wenn es so weit ist) wieder ausgezahlt?


    - Oder gibt es bezüglich dieses Falles schon eine neue Entscheidung bzw. Neuigkeiten?



    Was mich dabei etwas "stört" ist der Rattenschwanz der kommen wird auch in Bezug auf die Versicherungen, da diese wohl die Zinserträge mit bei ihren Beiträgen "einberechnen".
    Nach dem Motto "Wenn jemand anlegt, schön, wenn nicht pech" und ma somit die Schmerzengeldhöhen zugunsten der Opfer anpassen müsste.


    Ich würde mich wirklich freuen wenn man mir hilft oder mir Quellen o.ä. nennt wo ich mich selber informieren könnte...


    Vielen Dank im Voraus und herzlichste Grüße,
    Daenni

  • Also Schmerzensgeld-Zahlungen unterliegen nicht dem Zuflussprinzip und sind nicht anzurechnen als Einkommen in dem Monat des Eingangs. Allerdings sollten auch hier die zulässigens Vermögensfreigrenzen nicht überschritten werden, so dass ich rein bauchgefühlsmäßig davon ausgehe, dass die Zinsen aber doch angerechnet werden, also das zulässig Zinsvolumen, das man jährlich hat, nicht überschritten werden sollte. Also Fazit: Erhälst du jetzt Schmerzensgeld und Zinsen ausgezahlt von der Versicherung oder so, würde ich sagen, die Zinsen zählen nicht als Einkommen, da bis Dato nicht auf deinen Namen laufend. Legst du das Schmerzensgeld an und kommst dann zu mehr Guthaben als zulässig und auch zu mehr Zinsen, als anrechnungsfrei, wird das überschüssige Geld (sowohl Kapital als auch Zinsen) berücksichtigt.

  • Dass würde jedoch heißen, dass die Versicherungen in ihrer Kalkulation das ANLEGEN des Schmerzensgeldes nicht berücksichtigen dürften und somit mehr zahlen müssen als bisher.


    Das Urteil des SG Aachen hat ja schon festgelegt:


    1. Eine aufgrund Abfindungsvergleich erfolgte Schmerzensgeldzahlung zum Ausgleich eines
    Unfallschadens, die vor der Beantragung von Leistungen nach SGB 2 zugeflossen ist, stellt
    Vermögen iS des § 12 Abs 1 SGB 2 dar, dessen Verwertung jedoch eine besondere Härte nach
    § 12 Abs 3 S 1 Nr 6 SGB 2 darstellen würde. Wäre das Schmerzensgeld nach Antragstellung
    zugeflossen, so wäre es auch als Einkommen durch Nichtberücksichtigung gem § 11 Abs 3 Nr 2
    SGB 2 privilegiert. (Rn.18)


    2. Nach Antragstellung zugeflossene Kapitalzinsen aus dem Schmerzensgeld sind ebenfalls
    gem § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2 von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen. (Rn.17)


    In diesem Fall ging es um jährliche Zinsen von 3000 Euro.


    Das Urteil liegt zur Zeit nach Berufung beim Landessozialgericht Essen.


    Zitat


    Erhälst du jetzt Schmerzensgeld und Zinsen ausgezahlt von der Versicherung oder so, würde ich sagen, die Zinsen zählen nicht als Einkommen, da bis Dato nicht auf deinen Namen laufend.


    Dies wäre die Schmerzensgeldrente die anrechnungsfrei ist da dies die komplette Schmerzensgeldzahlung betrifft. Geschütztes Vermögen.


    Zitat


    Legst du das Schmerzensgeld an und kommst dann zu mehr Guthaben als zulässig und auch zu mehr Zinsen, als anrechnungsfrei, wird das überschüssige Geld (sowohl Kapital als auch Zinsen) berücksichtigt.


    Dies wäre die Auszahlung des Schmerzensgeldes wo, wie oben schon geschrieben, die Versicherung "weniger" zahlt als bei der Schmerzensgeldrente weil davon ausgegangen wird, dass dieses Geld angelegt wird.


    Heißt: Schmerzensgeldrente Laufzeit 50 Jahre = insgesamt 100.000 Euro. Geschütztes Vermögen.
    Einmalige Zahlung = 80.000 Euro und jedem bleibt frei das Geld anzulegen oder zu verplempern.
    Ob man es anlegt oder anders investiert, bleibt einem selber überlassen.


    Sollte nun die ARGE gewinnen, dann hieße dies für die Versicherungen, dass sie ihre Kalkulationen überdenken, wenn nicht sogar nachzahlen müssten, da diese Zinseinkünfte als Einkommen (was unmenschlich wie auch asozial wäre) zu bewerten sind und somit nichtmehr geschützt wären.
    Im Endeffekt gäbe es dann keinen Unterschied mehr zwischen Schmerzensgeldrente und einmaliger Schmerzensgeldzahlung... ich freue mich auf diesen Kampf.


    Sorry... auch aus dem Bauch heraus muss es "klingeling" machen.
    Wer hier Beklagter ist (ARGE) und das so durchsetzen möchte dem sollte diese SItuation so geschehen dass man von dem Geld für das man gelitten hat auch noch LEBEN muss obwohl dies laut Versicherung ein "Ausgleich" der Schmerzen bzw eine Sicherung für das spätere Alter bedeuten sollte.


    Zudem besagt § 11 Abs 3 Nr 2 SGB 2:
    Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen:
    ...
    "Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden."


    Schmerzensgeld: "...das heißt Schadensersatz als Ausgleich für Schäden nicht vermögensrechtlicher Art..."


    Zudem:
    "Auch "angespartes" Schmerzensgeld ist insofern gemäß § 12 Abs 3 Satz 1 Nr 6 SGB II privilegiert. Es liegt innerhalb der Dispositionsfreiheit des Geschädigten, wie er mit den aus einem Schadensereignis resultierenden Beträgen zum Ausgleich des immateriellen Schadens umgeht"


    Also würde sich die ARGE selber die Gestze legen wie sie möchte?


    Hui... es wird hart aber ich denke ein Sieg... :rolleyes:


    Wenn noch jemand Einsicht hat würde ich mich freuen..


    Viele Grüße,
    Daenni

  • Guten Morgen zusammen,


    wie es nun so kommen musste... ich denke es geht kein Weg an einer Klage vorbei, alleine um mein Hab und Gut zu schützen ;-)


    Vielleicht möchte sich ja noch jemand aus dem Rechtsbereich dazu äußern?


    Ich gehe davon aus, dass ich damit etwas losbreche was der Allgemeinheit dienlich sein könnte... aber mal abwarten.


    Viele Grüße,
    Daenni