Hallo liebe User,
folgender Sachverhalt:
ich lebe mit meinen 2 Kindern und meinem Verlobten seit 07/09 in einer BG. Mein Verlobter hatte bis zum 09.10.09 gearbeitet. Sein Gehalt wurde angerechnet und wir haben immer die monatlichen Gehaltsnachweise der BAgIS vorgelegt. Erst Mitte September kam ein Änderungsbescheid, bei dem das Gehalt meines Verlobten mit 1.400,- € angerechnet wird, da er zu dem Zeitpunkt viele Überstunden bezahlt bekam.
Nun haben wir eine teilweise Aufhebung des damaligen Bescheides i.H.v. 96,17 € für den Zeitraum 01.08.2009 bis 30.09.2009 erhalten. Wir hatten zwar der Rückzahlung zugestimmt, doch da wir jetzt den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid, kann ich ja immernoch Widerspruch einlegen.
Ich habe mich lange durch nas I-Net gegoogelt, doch ist es ja schwer, etwas zutreffendes zu finden - Einzelfall eben:(
Nach meinem Verständnis würde ich sagen, dass wir eine begünstigten Verwaltungsakt erhalten hatten und wir auch nicht fahrlässig gehandelt haben (haben ja immer die Gehaltsnachweise vorgelegt). Wir haben darauf vertraut, dass alles richtig berechnet wurde. Von der BAgIS wurde uns gesagt, dies sei schon rechtens, da ja die Nachweise erst nach den jeweiligen Zahlung der Leistungen bei denen auf dem Tisch lagen.
Im § 45 SGB X wird von einem "rechtswidrigen" begünstigten Verwaltungsakt gesprochen. Nun bin ich nicht sicher, ob die auf unseren Bescheid zutrifft. Kann ich den § 45 (2) SGB X i.V.m dem Urteil vom 17.11.2005, Az. S 1 AL 3629/00 des Sozialgericht Frankfurt am Main (In der Begründung hieß es vom ALG II- Bezieher könne nicht verlangt werden das Handeln der Verwaltung zu überwachen) als Widerspruchsbegründung angeben?
Ich danke euch schon mal im Voraus.
Grüße von der Bremerin