Anrechnung von Einkommen

  • Es heißt ja immer, wenn man Einkommen außer der Reihe hat, z.B. Steuererstattung, das wird mit dem Alg2-Geld angerechnet oder gegengerechnet. Was heißt das eigentlich konkret?


    Dazu ein Beispiel (damit geht das immer besser) :


    Die Regelleistung beträgt 500,-- (rechnet sich besser und wird hoffentlich bald kommen),
    eine Steuererstattung beträgt 1.500,--.


    Heißt das nun, daß man drei Monate a´ 500,-- keine Regelleistung bekommt ?

  • Gerade in der jüngsten Vergangenheit hatten wir hier (meine ich) zu dem Thema verschiedene Handhabungen festgestellt. Ich denke, dass genau das auch wieder so ein Ding ist, bei dem unterschiedklich entschieden werden könnte. Ich würde bei der Hotline anrufen unter verschiedenen Nummern und mir wenigstens von dort zwei Auskünfte einholen, mir Namen etc. notieren für spätere Eventualitäten. Dennoch denke ich in deinem Fall, da es ja Einkommensteuererstattung ist, die dem Grunde nach ein ganzes Jahr betrifft, dass dieses "Einkommen" auf mehrere Monate verteilt werden darf bzw. wird. Sicher weiß ich es nicht.

  • Ich habe gegurgelt, ich konnte aber nicht feststellen, daß in einem Beitrag oder einem Bericht von einem einmaligem Zuflußprinzip die Rede ist und das nach dem Zufluß einen Monta später wieder Alg2 gezahlt wird.
    Ich möchte nochmal darauf zurück kommen, was oftmals als "Gegenrechnung" bezeichnet wird, manche sagen, der Zufluß wird auf das Jahr oder Vierteljahr gegen- oder angerechnet, soll heißen, man bekommt erst wieder die Zahlung, wenn der Zufluß verbraucht ist, in Höhe der Regelleistung.


    Dazu nochmal mein Beispiel : Steuererstattung 1.500,-- im Oktober, bei einer angenommenen Regelleistung von 500,--, bekäme man drei Monate keine Regelleistung, sondern erst wieder im Januar.

  • Du musst dir die Beispiele sinngemäß durchlesen. Sie handeln von den umgekehrten Fällen. Ein H4ler wird im Januar entlassen, bekommt sein Januargehalt im Februar und deshalb kein H4 für Februar. Aber auch: Er wird zum 1.Januar eingestellt, bekommt das Geld aber erst im Februar= H4 noch für Januar. Es geht nur darum, den Begriff "Zuflussprinzip" sinngemäß anzuwenden. Vergewissere dich bei deinem Sachbearbeiter.
    Und sei zufrieden, der Gedanke, die 1500 müssten solange gegengerechnet werden, bis sie aufgebraucht sind, widersprecht schon dem Gedanken, dass sich ein Gelderwerb von deiner Seite lohnen soll. So wie du es befürchtet hast, ist es zum Glück nicht. Studiere nochmal deinen letzten Bescheid, damit du weißt, wieviel sie von dir wollen.

  • Hier mal ein Auszug der momentanen Gesetzeslage
    (1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundes- versorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für minderjährige Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wird.



    § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


    (2) Vom Einkommen sind abzusetzen


    1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
    2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,


    3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge


    a) zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,


    b) zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,


    4. geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,


    5. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,


    6. für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach § 30.


    (3) Nicht als Einkommen sind zu berücksichtigen


    1. Einnahmen, soweit sie als


    a) zweckbestimmte Einnahmen,


    b) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege


    einem anderen Zweck als die Leistungen nach diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären,


    2. Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden.


    Ich denke mal, dass Abs. 1 ausagt, das steuern nicht angerechnet werden können aber 100%ig weis ich es auch nicht.
    Wenn man aber Schmerzensgeld bekommt dürfte dies nicht angerechnet werden!

  • Im Steuerrecht wären es keine Einnahmen, da der Erhalt einer Einkommensteuererstattung keine der sieben Einkunftsarten darstellt. Der Einnnahmebegriff des Sozialrechts wird anscheinend nur in Gerichtsurteilen oder in uns nicht zugänglichen Sozialverordnungen definiert.
    @Catwweezle
    Ich habe - leider - gerade das Gegenteil gefunden. Demnach sind Steuererstattungen zu verteilen, auf zwölf Moante nach dem Urteil enes Landessozialgerichts aus dem Oktober 2008, also ziemlich neu, aber auch keine Bundesrechtssprechung.
    Gegoogelt über "Steuererstattung ALGII

  • hallo, mein sohn ist 18 und macht ab dez. seinen schulabschluß nach.er bekommt ca 300 .- plus kindergeld, also 464.- . wir sind eine bd . ich habe noch drei kinder im alter von 16,7 und 2 jahren.
    wird der gesamte betrag angerechnet??oder fällt er aus der bg rauß, darf er sich eine wohnung nehmen?
    ??