anspruch auf hatz IV

  • hallo bin im august mit meiner freundin zusammengezogen habe da auch noch bafög bekommen und ab september harzt IV beantragt und nach langem hin unh her auch einen vorläufigen bescheid erhalten.meine freundin geht arbeiten.wir sind zusammen gezogen da uns gesagt wurde wir können für ein jahr auf probe zusammenleben ohne das mir hartz IV abgelehnt wird bzw. meine freundin für mich sorgen muß. wenn ich meinen abschluss habe werde ich auch versuchen arbeit zu bekommen. ich zahle an sie meinen mietanteil
    und auch so komme ich für mein esssen auf.
    nun will das amt mich besuchen, nach gerad mal einem monat hartz IV.dürfen wir ein gemeinsames schlafzimmer haben.gemeinsames konto besteht nicht. bitte gebt mir schnell rat , es eilt.
    vielleicht auch noch eine gesetzesvorlage?


    vielen dank stephan:rolleyes:

  • Guten Morgen,


    solltet ihr erst zusammengezogen sein und eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft im Antrag verneint haben (da gibt es ein extra Formular für die "VE") hat das Amt keine Möglichkeit auch zusammen als Bedarfsgemeinschaft zu berechnen.


    Dies geht auch aus dem §7 SGB II hervor.


    ((3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
    1.länger als ein Jahr zusammenleben,
    2.mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
    3.Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
    4.befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.)


    Weshalb wollen die denn vorbei kommen? Habt ihr angegeben eine WG zu sein oder eine Partnerschaft ohne die Voraussetzungen einer Verantwortungs- u. Einstehensgemeinschaft?


    Gruß Moggele