Hallo,
ich habe eine Wohnung gekauft und möchte diese dem bisherigen Eigentümer (ALG II) vermieten. Leider übersteigt sie die Angemessenheitsgrenze um 12qm. Hinsichtlich der Miete ist dies unproblematisch, da die Mieter den übersteigenden Teil selbst zahlen können und wollen.
Schwierig wird es hingegen bei der Mietkaution. Das Amt weigert sich, ein Darlehen - auch anteilig nur für den angemessenen Wohnraum - zu gewähren und beruft sich auf § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB2.
Für mich stellt sich die Frage, ob Abs. 2 überhaupt Anwendung findet, obwohl die Mietkaution als solches in Abs. 3 geregelt ist.
Ob sich das Amt mit seiner Ablehnung zur Gewährung eines Darlehens auch daruf berufen könnte, dass gar kein Umzug statt fand. Schließlich ist zwar erstmalig ein Mietverhältnis begründet worden, aber nur, weil der Eigentümer wechselte.
Neben dieses juristischen Feinheiten würde ich allerdings von Euch wissen, ob Ihr vergleichbare Erfahrungen gemacht habt oder Rechtsprechung hierzu kennt. Einerseits gibt's das Gesetz (mit seinen Ermessensspielräumen), anderseits sollte der Sozialträger auch bedenken, dass er bei einen Umzug in eine angemessene Wohnung neben einem Darlehen für die dann nur geringfügig niedrigere Kaution auch noch die Umzugskosten aufbringen müsste und wirtschaftlich handeln.
Danke!