Bemessungsgrundlage ALG I

  • Hallo,


    die entsprechende Information findet sich im Artikel zur Berechnung des ALG I. Erziehungszeiten bleiben bei der Ermittlung der Ermessungsgrundlage unberücksichtigt. Wenn ich das richtig sehe, liegt in der Bemessungszeit (die auf Antrag auf 2 Jahre verlängert werden kann) kein relevantes Einkommen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage vor. In diesem Fall würde die Höhe des ALG anhand vorgegebener Qualifikationsstufen bestimmt.


    Gruß


    Philipp

  • Ja, berechtigter Einwand - ehrlich gesagt müsste das da drin stehen ;) Warum dem nicht so ist kann ich gerade auch nicht sagen, werde die Information nachtragen.


    Aber jetzt zu der Antwort: Die 1/450 sind der Anteil an der sogenannten Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Die Bezugsgröße ist ein jährlich neu ermittelter Wert, der sich am durchschnittlichen Arbeitsentgelt in Deutschland orientiert.


    Dein Arbeitslosengeld errechnet sich nach der Qualifikationsstufe "abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf". Ausgehend vom Bundesdurchschnitt (Stufe II, 1/360) ist deine Bemessungsgrundlage also etwa 1/3 geringer als die des fiktiven Durchschnittsverdieners.


    Für 2009 beträgt die Bezugsgröße 30.240 Euro in den alten und 25.620 Euro in den neuen Bundesländern. Die 1/450 sind nun Dein fiktives Bemessungsentgelt pro Tag, also 67,20 Euro in den neuen bzw. 56,93 Euro in den neuen Bundesländern.


    Wenn Du diesem Betrag auf den Monat hochrechnest (immer x 30, egal welcher Monat) kommst du auf einen Betrag von 2.016 Euro bzw. 1.708 Euro. Mit dem Betrag kannst du jetzt entsprechend Deiner weiteren Daten Deinen Arbeitslosengeld Anspruch berechnen.


    Das geht zum einem von Hand oder aber indem du den genannten Betrag im Feld "durchschnittliches Brutto-Einkommen der letzten 12 Monate" in unserem Arbeitslosengeldrechner eingibst und natürlich die anderen notwendigen Daten anpasst.


    Gruß


    Philipp