Hallo Leute...
vielleicht seit Ihr ja in der Lage mir weiter zu helfen...
Vor einer Weile laß ich im Stern einen Artikel, in diesem ging es darum, das ein Vater einer 4 Jährigen Tochter vor dem ( ich glaube es war das OLG Koblenz ) geklagt hatte, und zwar auf mehr Wohnraum... er wollte das Ihm genau wie seiner ExFrau 60 qm Wohnraum zugesprochen werden... Als Begründung hat er angeführt, das seine Tochter regelmäßig bei Ihm zu Besuch sei (14 Tägig), und das es unzumutbar sei, dass er sich dann um Halb Acht Abends mit der Kleinen hinlegen müsse um zu schlafen... (er hat laut dem Artikel das Verfahren gewonnen)
Meine Tochter ist 5 Jahre und bei mir ist der Fall ähnlich, nur das meine Tochter jede Woche Dienstags und Freitags sowie alle 14 Tage das gesamte WE bei mir verbringt... Ich würde mich also freuen, wenn jemand den besagten Artikel auch gelesen hätte, oder Ihn vlt. sogar aufgehoben hat, damit ich Anhand dessen ebenfalls auf mehr Wohnraum bestehen kann, ohne nochmals Klagen zu müssen... Denn es kommt noch hinzu, das meine Tochter an ADHS erkrankt ist, und es von daher nicht vertretbar ist, das Sie bei Ihren Besuchen bei mir, keinen eigenen Schlafraum zur Verfügung hat... GLG Frank
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Hallo!
Ich hab mal gegoogelt:
http://www.welt.de/welt_print/article1579646/Hartz_IV_Groessere_Wohnung_bei_Kinderbesuch.html
(SG Aachen, Az: S 14 AS 80/07)
ZitatRechtstipp: Häufiger Kinderbesuch rechtfertigt größere Wohnung
Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine Wohnung für zwei Personen, wenn sie regelmäßig und häufig Kinder betreuen. Das entschied das Sozialgericht Aachen in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts. Demnach bildet ein Hilfebedürftiger, der regelmäßig Besuch von seinen beim Partner lebenden Kindern bekommt, zumindest zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft und hat entsprechend Anspruch auf einen höheren Regelsatz. Wenn eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, seien aber auch die angemessenen Wohnkosten höher als bei einem Single-Haushalt, folgerten die Aachener Richter.
Aktuelle Nachrichten - Aachen (ddp.djn). Alleinstehende Hartz-IV-Empfänger haben Anspruch auf eine Wohnung für zwei Personen, wenn sie regelmäßig und häufig Kinder betreuen. Das entschied das Sozialgericht Aachen in Anlehnung an ein Urteil des Bundessozialgerichts
Demnach bildet ein Hilfebedürftiger, der regelmäßig Besuch von seinen beim Partner lebenden Kindern bekommt, zumindest zeitweise eine Bedarfsgemeinschaft und hat entsprechend Anspruch auf einen höheren Regelsatz. Wenn eine Bedarfsgemeinschaft bestehe, seien aber auch die angemessenen Wohnkosten höher als bei einem Single-Haushalt, folgerten die Aachener Richter.
Im konkreten Fall lebte der Kläger von seiner früheren Partnerin getrennt, bekam aber regelmäßig von Freitag bis Sonntag Besuch von den drei gemeinsamen Kindern. Die jüngste Tochter übernachtete zudem an zwei weiteren Wochentagen beim Kläger. Unter diesen Umständen müsse sich der Hilfebedürftige nicht mit einer Wohnung zufrieden geben, die für eine Person angemessen sei (höchstens 45 Quadratmeter Wohnfläche), entschieden die Richter. Wegen der häufigen Übernachtungsbesuche seiner Kinder sprachen sie dem Kläger eine Wohnungsgröße von 60 Quadratmetern zu.
(Sozialgericht Aachen, Urteil vom 19. November 2007, AZ: S 14 AS 80/07, nicht rechtskräftig)
Schrader
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