Kritik an der praktischen Umsetzung der weiterhin bestehenden „Girokonto für Jedermann„-Richtlinie. Ob die Selbstverpflichtung der Sparkassen zur Einrichtung des Bürgerkontos die bisher bestehenden Probleme lösen wird, bleibt abzuwarten. Die bisherige Praxis der Banken zeigte, dass entgegen der bereits bestehenden Selbstverpflichtung die Eröffnung eines Girokontos längst nicht für jedermann problemlos möglich war.
Kosten und Leistungen des „Bürgerkontos“
Die Kontoführungsgebühren für das Bürgerkonto sollen maximal im Bereich der Gebühren, die für die Führung eines vergleichbaren Girokontos anfallen.
Der Leistungsumfang des Bürgerkontos garantiert dem Kontoinhaber die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr, beispielsweise durch die Ausführung von Überweisungen und die Möglichkeit zu Teilnahme an Lastschriftverfahren. Ebenfalls zum Leistungsumfang des Bürgerkontos gehört eine SparkassenCard, mit deren Hilfe der Kontoinhaber bargeldlos zahlen, Bargeld am Automaten abheben (kostenlos an allen Geldautomaten der Sparkassen) oder die Serviceterminals der Sparkasse nutzen kann.
Das Bürgerkonto wird als Girokonto auf Guthabenbasis geführt. Die Einrichtung eines Dispositionskredites ist demnach nicht vorgesehen.
Selbstverständlich kann das Bürgerkonto auch als Pfändungsschutzkonto geführt werden.
Wer kann ein Bürgerkonto bei der Sparkasse eröffnen?
Gemäß der Selbstverpflichtung der Sparkassen kann prinzipiell jede natürliche Person (Privatperson), die im Geschäftsbereich der jeweiligen Sparkasse ansässig ist, ein Bürgerkonto eröffnen.
Ausnahmsweise kann die jeweilige Sparkasse die Kontoeröffnung jedoch aus wichtigem Grund ablehnen oder das Bürgerkonto kündigen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Interessen bzw. der Kontoinhaber in der Vergangenheit Leistungen anderer Kreditinstitute missbräuchlich genutzt hat oder die Kontoführungsgebühren nicht bezahl worden sind.Im Falle einer Ablehnung oder einer Kündigung des Bürgerkontos verpflichtet sich die Sparkasse zur schriftlichen Begründung.
In Streitfällen kann ein Ombudsmann oder eine Schlichtungsstelle der Sparkassen angerufen werden, deren Schlichtungsspruch gemäß der Selbstverpflichtung als verbindlich anerkannt wird.
Die Schlichtungsstelle des Deutschen Sparkassen- und Giroverband erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten:
Deutscher Sparkassen- und Giroverband
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Telefon: 030 / 20 22 51 51 0
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