Volljährigen unverheirateten Kindern gegenüber ist nicht zwingend (Kindes-)Unterhalt in Geldrente zu gewähren. Stattdessen können die Kinder auf Naturalunterhalt verwiesen werden. Diese Maßnahme wird rechtlich gestützt durch das Bestimmungsrecht, welches den Eltern gemäß § 1612 II 1 BGB zusteht. Danach geht es im Allgemeinen darum, dass die Eltern dem Kind den Unterhalt in Natur anbieten, also Wohnung und Beköstigung in der elterlichen Wohnung, ferner alle andere anderen Bestandteile des Naturalunterhalts wie Kleidung, Ausbildungsmaterial, Taschengeld und Ähnliches.
Diese Bestimmung muss dem Kind gegenüber eindeutig getroffen werden. Unwirksam ist diese Bestimmung jedoch, wenn es dem Kind aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist, den Unterhalt in dieser Weise entgegenzunehmen. Dieser Umstand würde beispielsweise dann vorliegen, wenn das Kind an einem entfernteren Ort studiert. Unbequemlichkeit begründet aber noch keine Unmöglichkeit. Auch der Wunsch von den Eltern getrennt in einem eigenen Haushalt leben zu wollen genügt nicht, um das Bestimmungsrecht abzulehnen.
Grundsätzlich könnten die Eltern auch Minderjährigen gegenüber dieses Bestimmungsrecht ausüben. Sinn macht es in der Regel jedoch erst ab einem höheren Alter des Kindes und zwar unter dem Aspekt der Einwirkung auf die spätere Lebensgestaltung.
Das Familiengericht kann die elterliche Bestimmung, den Unterhalt anders als durch monatliche Geldrente zu gewähren, auf Antrag des Kindes aus besonderen Gründen ändern (§ 1612 II 2 BGB).