Zuschussfähig sind nach der gesetzlichen Regelung zunächst Beiträge, die der Empfänger von ALG II (Hartz 4) Leistungen für die Altersvorsorge aufwendet (§ 26 Abs. 1 SGB II).
Status der gesetzlichen Rentenversicherung bei ALG II
Die Bezuschussung zu den Versicherungsbeiträgen kommt lediglich dann in Betracht, wenn der ALG II Bezieher – abweichend vom gesetzlichen Leitbild – nicht pflichtversichert ist.
Grundsatz : Gesetzliche Rentenversicherungspflicht bei ALG II
Im Regelfall sind Bezieher von ALG II während der Dauer des Leistungsbezuges in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Diesen Grundsatz formuliert das Gesetz in § 3 Nr. 3a Halbsatz 1 SGB VI. Versicherungspflichtig sind nach dieser Bestimmung Personen in der Zeit, für die sie von den jeweils zuständigen Grundsicherungsträgern ALG II beziehen.
Befreiung von der Versicherungspflicht
Liegen die Voraussetzungen einer Pflichtversicherung in der Sozialversicherung nicht vor, kann dem ALG II Bezieher ein Zuschuss zur Altersvorsorge und zur Erstattung freiwilliger Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung gewährt werden (§ 26 Abs. 1 SGB II).
Das Gesetz legt im Einzelnen fest, wann eine Befreiung des Leistungsempfängers von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung und damit eine Zuschussgewährung infrage kommt (§§ 3 Nr. 3a, 6 Abs. 1b SGB VI).
Danach sind ALG II Bezieher nicht pflichtversichert, wenn sie im letzten Kalendermonat vor dem Bezug von ALG II nicht versichert waren und
- während der Dauer des ALG II Bezuges weiterhin Mitglied in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bleiben oder
- eine selbständige Tätigkeit ausgeübt und zu ihrer Altersvorsorge einen Lebens- oder Rentenversicherungsvertrag abgeschlossen haben, der so ausgestaltet ist, dass für diese Versicherung auch während des ALG II Bezuges mindestens ebenso viele Beiträge aufgewendet werden müssen, wie bei einer freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind oder
- während der Dauer des ALG II Bezuges weiterhin in der Alterssicherung der Landwirte versichert bleiben.
Grundsätzlich zuschussfähige Beiträge zur Altersvorsorge
Zählt der Empfänger von ALG II zum Kreis der von der Versicherungspflicht Befreiten, kann er einen Anspruch auf Zuschuss zu seinen Altersvorsorgeaufwendungen geltend machen (§ 26 Abs. 1 Satz 1 SGB II).
Liegen im Einzelfall die Anspruchsvoraussetzungen vor, werden für die Dauer des Bezuges von ALG II Zuschüsse zu folgenden Versicherungsleistungen erbracht:
- Beiträge, die freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden.
- Beiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung
- Beiträge für eine private Alterssicherung (Renten- oder Lebensversicherungsvertrag)
- Beiträge aufgrund einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung für Landwirte
Höhe des Zuschusses
Das Gesetz begrenzt den Zuschuss auf die Höhe derjenigen Beiträge, die ohne die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzuwenden wären (§ 26 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Nicht pflichtversicherte Bezieher von ALG II erhalten monatlich einen Zuschuss zu ihren Versicherungsbeiträgen für die Altersvorsorge in Höhe von maximal 40,80 Euro.
Diese Förderung kann grundsätzlich auf die vier zuschussfähigen Versicherungsbeitragsarten entfallen.
Art und Umfang des Zuschusses im Einzelnen
Zuschuss zu Beiträgen zu Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
Sieht die Satzung der berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung vor, dass die entsprechenden Beiträge auf Grundlage der Beitragsrechnung zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden, steht dem Empfänger von ALG II ein Zuschuss zu den Beiträgen in Höhe der gesetzlichen Beiträge zur Rentenversicherung zu.
Zuschuss zu Beiträgen zur Lebensversicherung / privaten Rentenversicherung
Der Arbeitslose kann den vereinbarten Lebensversicherungsvertragsbeitrag als Zuschuss beanspruchen. Das gilt allerdings nicht, wenn mit dem Versicherungsunternehmen vereinbart wird, den Versicherungsvertrag für die Dauer des ALG II Bezuges beitragsfrei zu stellen oder ruhen zu lassen. Die Beitragspflicht ist damit vorübergehend aufgehoben, sodass die Zahlung eines Zuschusses ausscheidet.
Zuschuss zu freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung
Während der Dauer des ALG II Bezuges besteht Anspruch auf Zuschuss zu den freiwillig an die gesetzliche Rentenversicherung geleisteten Beiträgen.
Zuschuss zur Pflichtversicherung in der Alterssicherung der Landwirte
Desgleichen sind die wegen einer Pflichtversicherung an die Alterssicherung für Landwirte entrichteten Beiträge für die Dauer des ALG II Bezuges zu bezuschussen.