Neben der Masse an Einnahmen, die bei der Berechnung des ALG II berücksichtigt werden gibt es allerdings auch in diesem Bereich eine stattlich Anzahl an Ausnahmen.
Nicht berücksichtigt werden daher Leistungen nach dem SGB II (Grundsicherung für Arbeitssuchende), Erziehungsgeld, Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz, oder solche, die in entsprechender Anwendung des BVG gewährt werden. Die Verletzenrente hingegen ist nach neuster Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anrechenbares Einkommen beim ALG II.
Gleichfalls nicht angerechnet werden Einnahmen aus Entschädigungen, die aufgrund eines Schadens geleistet werden, welcher kein Vermögensschaden ist. Dies trifft zum Beispiel auf Schmerzensgeld zu, nicht aber auf Schäden, die an einem Gegenstand bzw. am Vermögen entstanden sind.
Nicht bei der Berechnung berücksichtig wird bei Soldaten auch der Auslandsverwendungszuschlag, sowie der Leistungszuschlag. Das Selbe gilt für nicht steuerpflichtige Einnahmen einer Pflegeperson für Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung und der Grundpflege.
Die Einnahmen aus einer Erwerbstätigkeit eines unter 15 jährigen Sozialgeldempfängers, zum Beispiel aus Aushilfsarbeiten oder Ferienjobs, werden ebenfalls nicht angerechnet, wenn sie nicht höher als € 100 pro Monat sind.
Anrechnungsfrei ist auch die Eigenheimzulage, wenn sie nachweislich zur Finanzierung einer selbst bewohnten, angemessenen Immobilie verwendet wird. Einnahmen bis € 50 jährlich sind ebenfalls anrechnungsfrei.
in der Regel nicht berücksichtigtes Einkommen
Neben dem bereits benannten, bei der Berechnung des ALG II nicht berücksichtigten, Einkommen gibt es noch weiter Arten des anrechnungsfreien Einkommen. Dieses unterliegt allerdings der Beschränkung, dass es nur dann nicht berücksichtigt wird, wenn ein der Bezug weiterer Leistungen nach SGB II nicht ungerechtfertigt wäre.
Dies ist normalerweise dann der Fall, wenn die Höhe dieser Einnahmen die Hälfte der Regelleistung übersteigt. In diesem Fall würde also auch das Einkommen aus den folgenden Bereichen bei der Berechnung der ALG II (Hartz 4) angerechnet.
Diese Regelung besteht zum Beispiel für zweckbestimmte Einnahmen, die nicht dem Selben Zweck wie das Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld dienen. Hierunter fallen zum Beispiel Aufwandsentschädigungen für kommunale Tätigkeiten, beispielsweise als ehrenamtlicher Schöffe bei Gericht oder als Stadtrat. Das Selbe gilt für sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten und auch für Mobilitätshilfen oder vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers.
Die oben genannten Ausnahme gilt gleichfalls für Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, wie zum Beispiel Hilfsorganisationen, Personen der freien Wohlfahrtspflege, Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts.
Ebenfalls unter dieser Regelung falls sonstige Zuwendungen Dritter, die nicht dem Selben Zweck, wie die Leistungen nach dem SGB II dienen.