Um dem Grunde nach einen Anspruch auf Leistungen nach dem BAföG zu haben, müssen eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt sein, die sich sowohl in der jeweiligen Ausbildung als auch in der Person des Antragsteller liegen. Hier ist zunächst die Förderungsfähigkeit der Ausbildung als solches unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des Antragstellers zu prüfen.
grundsätzlich förderungsfähige Ausbildungen
Eine Förderung nach dem BAföG kommt ausschließlich für förderungsfähige Ausbildungen in Betracht. Welche Ausbildungen konkret förderungsfähig sind, richtet sich nach der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte.
Zunächst einmal muss die Ausbildung die Ausbildungskraft des Antragstellers ganz überwiegend in Anspruch nehmen. Dies ist in der Regel bei einer Unterrichtszeit von 20 bis 40 Stunden in der Woche der Fall. Also in den allermeisten Fällen bei Ausbildungen an Hochschulen (Fachhochschule und Universität), nicht aber beispielsweise beim Besuch eines Abendgymnasiums. Genauere Angaben zur Förderungsfähigkeit kann meist der Ausbildungsträger machen.
Wenn der Antragsteller nachweislich und hinreichend begründet nicht mehr im elterlichen Haushalt lebt, ist unter gewissen Voraussetzungen auch der Besuch von Berufsfachschulen sowie allgemeinbildenden Schulen ab der 10. Klasse förderungsfähig.
keine abgeschlossene Ausbildung
Grundsätzlich wird lediglich eine einzige im Sinne des BAföG förderungsfähige Ausbildung des Antragstellers gefördert.
Zwei wichtige Ausnahmen von diesem Grundsatz bestehen dennoch. Beispielsweise ist ein Master föderungsfähig, falls der vorherige Bachelor ebenfalls nach dem BAföG gefördert worden ist. Weiterhin ist eine zweite Ausbildung auch dann förderungsfähig, wenn der Zugang zu dieser erst durch eine vorhergehende Ausbildung möglich ist.
Eine betriebliche Ausbildung ist nicht förderungsfähig und lässt demnach den Anspruch auf Förderung einer anschließenden förderungsfähigen Ausbildung nicht erlöschen.
Fachrichtungswechsel oder Abbruch einer Ausbildung
Dem Grunde nach ist eine weitere Förderung nach einem Fachrichtungswechsel möglich, sofern der Wechsel spätestens nach dem dritte Fachsemester erfolgt und aus einem der in § 7 III BAföG gesetzlich anerkannten Gründe erfolgt.
Vom Fachrichtungswechsel abzugrenzen ist die bloße Schwerpunktverlagerung. Diese liegt meist vor, wenn mit ihr kein Verlust an Studienzeiten einhergeht.
Ein Fachrichtungswechsel liegt hingegen dann vor, wenn vom Antragsteller ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges oder einen anderen berufsqualifizierenden Anschluss an einer Ausbildungsstätte gleicher Art anvisiert wird.
Um einen Ausbildungsabbruch handelt es sich hingegen, wenn der Antragsteller den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart endgültig aufgibt.