In einigen Fällen ist auch eine elternunabhängige Förderung nach dem BAföG möglich. In diesen Fällen bleibt das Einkommen der Eltern bei der Berechnung unberücksichtigt. Hierfür sind im wesentlichen zwei Fallgruppen zu unterscheiden
fünf Jahre erwerbstätig
Zum einen ist eine elternunabhängige Förderung möglich, wenn der Antragsteller nach fünf Jahren Erwerbstätigkeit (die unterbrochen worden sein können) die Förderung eines Studiums beantragt. Als Erwerbstätigkeit zählen selbstständige und unselbstständige Arbeit, nicht aber reine Ausbildungszeiten. Weiterhin stehen viele Tätigkeiten einer Erwerbstätigkeit gleich.
Weiterhin muss das Einkommen aus der Erwerbstätigkeit mindestens 120 % des geltenden BAföG Satzes entsprochen haben. Weiterhin sind die Altersgrenzen der Förderung zu beachten.
Ausbildung und drei Jahre erwerbstätig
Zum ist eine elterunabhängige Förderung möglich, wenn der Antragsteller erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen hat und im Anschluss drei Jahre erwerbstätig gewesen ist. Außerdem müssen für Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit in der Summe sechs Jahre aufgebracht worden sein, wovon mindestens drei Jahre auf die Erwerbstätigkeit entfallen müssen. Auch hier sind die Altersgrenzen zu beachten.