Wie bereits im Artikel über den BAföG Bedarf geschildert, setzt sich dieser aus verschiedenen Bestandteilen zusammen.
Je nach Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte ergeben sich für diese Teile verschiedene Bedarfssätze, die im Folgenden tabellarisch zusammengefasst werden.Die angegebene Werte beziehen sich auf den Stand zum Inkrafttreten der 23. BAföG-Novelle. Diese gelten für Bewilligungszeiträume, die zum 1. Oktober 2010 oder später begonnen haben.
Mit dem 23. BAföG Änderungsgesetz ist auch der Mietzuschlag entfallen, der geleistet wurde, wenn die Miete eine bestimmte Höhe überschritten hat. Dieses aufwendige Verfahren, auch durch den Nachweis der erhöhten Mietkosten, wurde nun vereinfacht, da jetzt ein pauschaler Wohnzuschlag nach § 13 II BAföG geleistet wird.
Studium an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen
mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
Grundbetrag | 373 Euro | 373 Euro |
Wohnpauschale | 224 Euro | 49 Euro |
Krankenversicherung | 62 Euro | 62 Euro |
Pflegeversicherung | 11 Euro | 11 Euro |
Höchstbedarf | 670 Euro | 495 Euro |
Ausbildung an Fachschulen (mit Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung), Abendgymnasien und Kollegs
Fachschulklassen sind solche, die nach Ausbildungsinhalt und Ausbildungsmethode eine vertiefte Fachbildung im Ausbildungsberuf vermitteln.
mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
Grundbetrag | 348 Euro | 348 Euro |
Mietzuschlag | 224 Euro | 49 Euro |
Krankenversicherung | 62 Euro | 62 Euro |
Pflegeversicherung | 11 Euro | 11 Euro |
Höchstbedarf | 645 Euro | 470 Euro |
Schüler an allgemeinbildenden Schulen
Die Förderung von Schülern an allgemeinbildenden Schulen kann im wesentlichen in drei Gruppen unterteilt werden:
1.) weiterführende allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und Fachoberschulen (ohne Voraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung)
Schüler an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen, Berufsfachschulen oder Fach- und Fachoberschulen, die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzen, werden lediglich dann gefördert, wenn sie nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnen. Darüber hinaus muss eine der folgenden Vorrausetzungen vorliegen, damit eine Förderung möglich ist:
- Von der Wohnung der Eltern aus ist eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht zu erreichen.
- Der Auszubildende führt einen eigenen Haushalt und ist oder war verheiratet.
- Der Auszubildende führt einene eigenen Haushalt und lebt mit mindestens einem Kind zusammen.
mit eigenem Hausstand | |
Grundbetrag | 465 Euro |
Krankenversicherung | 62 Euro |
Pflegeversicherung | 11 Euro |
Höchstbedarf | 538 Euro |
2.) Schüler an Berufsfachschulen oder Fachschulen, deren Besuch keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, wenn in einem mindenstens zweijährigen Bildungsgang ein berufsqualifizierender Abschluss vermittelt wird
Um den erhöhten Grundbetrag zu erhalten, muss keine Begründung mehr eingereicht werden, warum ein eigener Hausstand vorliegt. Durch die 23. Novellierung des BAföG ist diese Begründung weggefallen, so dass der bloße Umstand ausreicht, einen eigenen Hausstand zu führen, um den erhöhten Bedarf zu erhalten.
mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
Grundbetrag | 465 Euro | 216 Euro |
Krankenversicherung | 62 Euro | 62 Euro |
Pflegeversicherung | 11 Euro | 11 Euro |
Höchstbedarf | 538 Euro | 289 Euro |
3.) Schüler an Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen oder Fachoberschulen, sofern deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt
Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, sind solche Klassen 12, in die Auszubildende ausschließlich ohne vorherigen Besuch der Klasse 11 einer Fachoberschule wegen seiner beruflichen Vorbildung aufgenommen wird.
mit eigenem Hausstand | ohne eigenen Hausstand | |
Grundbetrag | 543 Euro | 391 Euro |
Krankenversicherung | 62 Euro | 62 Euro |
Pflegeversicherung | 11 Euro | 11 Euro |
Höchstbedarf | 616 Euro | 464 Euro |