Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen grundsätzlich einer (Neben-)Beschäftigung nachgehen. Dabei ist es egal, ob die Tätigkeit als Angestellter (unselbstständig) oder selbstständig ausgeübt wird.
Grundregel: Maximal 15 Stunden pro Woche
Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen jederzeit alle Anspruchsvoraussetzung hierfür vorliegen. Hierzu gehört auch, dass der der Arbeitslosengeld-Empfänger für den Arbeitsmarkt verfügbar (also arbeitslos) sein muss.
Um diese Voraussetzung einzuhalten darf die Wochenarbeitszeit der Nebentätigkeit 15 Stunden nicht erreichen. Wird länger gearbeitet liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes mehr vor und der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt.
Meldepflicht
Jede Nebenbeschäftigung muss der zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert gemeldet werden.
Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenverdienst
Der im Rahmen der Nebenbeschäftigung erzielte Nebenverdienst ist mindestens bis zu einer Höhe von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei (Freibetrag).
Für die Berechnung maßgeblich ist das Nettoeinkommen, also das Einkommen nach Abzug von Abzug von Steuern, Beiträgen zur Sozialversicherung und Werbungskosten.
Über den Freibetrag hinausgehendes Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Arbeitslosengeld wird also um den überschießenden Betrag gemindert.
Die Einkommensanrechnung erfolgt dabei immer auf die Leistungen für den Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Wann das Geld tatsächlich eingeht ist für die Anrechnung egal. Das sogenannte „Zuflussprinzip“, das beim Arbeitslosengeld II angewendet wird, gilt beim Arbeitslosengeld nicht.
Betriebsausgaben bei selbstständigen Nebentätigkeiten
Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine
- Selbständige Tätigkeit oder eine
- Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige
können pauschal 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Höhere Betriebsausgaben sind berücksichtigungsfähig, wenn diese nachgewiesen werden.
Regelfall: 165 Euro Freibetrag pro Monat
Der Freibetrag für Anrechnungsfreies Einkommen kann jedoch im Einzelfall höher sein als die genannten 165 Euro pro Monat.
Ausnahme: Schon länger bestehende Nebentätigkeit
Der Freibetrag kann sich gemäß § 155 Abs. 2 SGB III erhöhen, wenn der Leistungsempfänger:
- in den letzten 18 Monaten, bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist
- neben dem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (das heisst neben dem nun weggefallenen Hauptjob)
- für mindestens 12 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
In diesem Fall ist das Einkommen, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs erzielt wurde, anrechnungsfrei.
Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche für die Dauer von mindesten 12 Monaten nachgegangen ist.
Das anrechnungsfreie Einkommen beträgt immer mindestens 165 Euro pro Monat, auch wenn das durchschnittlich erzielte Einkommen geringer ist.
Teilarbeitslosengeld
Wurden zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, besteht unter Umständen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III).
Ausnahme: Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung
Eine weitere Ausnahme stellt das Einkommen während einer beruflichen Weiterbildung dar.
Hier gilt ein erhöhter Anrechnungsfreibetrag von 400 Euro monatlich für Leistungen, die der Leistungsempfänger:
- vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung
- wegen der Teilnahme
- oder auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme erhält.
Beispiel-Anrechnung: Einkommen aus Mini-Job
Herr S. verliert seinen Haupt-Job zum 31. Mai. Er arbeitet nebenbei seit 6 Monaten in einem Mini-Job und verdient damit 325 Euro netto pro Monat.
Herr S. steht Arbeitslosengeld in Höhe von 1.139,70 Euro ab dem Monat Juni zu. Hiervon ist noch das anzurechnende Einkommen abzuziehen:
monatliches Netto-Einkommen | 325,00 Euro |
abzgl. Einkommensfreibetrag | 165,00 Euro |
anzurechnendes Einkommen | 160,00 Euro |
Ergebnis: Herr S. erhält also 979,70 Euro Arbeitslosengeld (1.139,70 Euro abzüglich dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 160,00 Euro). Er erhält weiterhin den Lohn aus dem Mini-Job in Höhe von 325,00 Euro.
Abwandlung I
Herr S. übt den Mini-Job nicht erst seit 6 sondern bereits seit 24 Monaten bei einem monatlichen Netto-Lohn in Höhe von 325,00 Euro aus.
Ergebnis: Herr S. erhält die vollen 1.139,70 Euro Arbeitslosengeld, das Einkommen bleibt anrechnungsfrei
Abwandlung II
Herr S. übt den Mini-Job bereits seit 24 Monaten aus, hat allerdings bis zum Dezember nur 250,00 Euro monatlichen Netto-Lohn erzielt. Erst seit Januar verdient er 325,00 Euro pro Monat.
Aktuelles monatliches Netto-Einkommen | 325,00 Euro |
Individueller anrechnungsfreier Freibetrag Durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der 12 Monate vor Leistungsanspruch = 5 Monate zu 325 EUR, 7 Monate zu 250 EUR = 281,25 EUR im Durchschnitt |
281,25 Euro |
anzurechnendes Einkommen | 43,75 Euro |
Ergebnis: Herr S. erhält die 1.095,95 Euro Arbeitslosengeld (1.139,70 Euro abzüglich dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 43,75 Euro). Er erhält weiterhin den Lohn aus dem Mini-Job in Höhe von 325,00 Euro.
Keine Anrechnung von vorhandenem Vermögen
Eventuell vorhandenes Vermögen ist – Vermögensanrechnung beim Arbeitslosengeld II – bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I nicht zu berücksichtigen.