Arbeitslosigkeit

Arbeitslosigkeit ist neben der Erfüllung der Anwartschaftszeiten und der Arbeitslosmeldung eine der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld I.

Unter welchen Umständen die Anspruchsvoraussetzung der Arbeitslosigkeit erfüllt ist, ergibt sich aus § 119 I SGB III.

Als arbeitslos im Sinne des Gesetzes gilt ein Arbeitnehmer, wenn er

  1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht
  2. sich bemüht, seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden und
  3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Erfüllt der Antragsteller diese drei Voraussetzungen (Beschäftigungslosigkeit, Eigenbemühungen, und Verfügbarkeit) liegt Arbeitslosigkeit – und damit eine der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosengeld I – vor.

Beschäftigungslosigkeit

Beschäftigungslos ist, wer keine Beschäftigung oder Tätigkeit ausübt, deren Umfang regelmäßig 15 Stunden oder mehr pro Woche beträgt. Eine Nebenbeschäftigung, beispielsweise ein 450-Euro-Job, lässt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I also nicht entfallen, sofern die Tätigkeit eine entsprechend geringe Arbeitszeit erfordert.

Seltene und leichte Überschreitungen der 15-Stunden-Grenze führen ebenfalls nicht zum Verlust des Arbeitslosengeldanspruchs. Sofern der Antragsteller mehreren Beschäftigungen dieser Art nachgeht, sind die hierfür aufgewendeten Tätigkeitszeiten zu addieren.

Die Betätigung in einem Ehrenamt schließt einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nur dann möglicherweise aus, wenn hierdurch die Eingliederung des Antragstellers beeinträchtigt wird.

Bei der Bestimmung der Beschäftigungslosigkeit kommt es auf die tatsächliche Arbeits- bzw. Tätigkeitszeit an. Beschäftigungslosigkeit kann demnach beispielsweise auch dann vorliegen, wenn zwar noch ein Arbeitsvertrag besteht, aber der Arbeitnehmer aufgrund eines Rechtsstreits von der Arbeit freigestellt ist.

Eigenbemühungen

Unter Eigenbemühungen des Antragstellers wird verstanden, dass dieser alle Chancen zur beruflichen Eingliederung nutzt.

Daraus ergibt sich insbesondere, dass der Antragsteller die mit einer Eingliederungsvereinbarung eingegangenen Verpflichtungen wahrzunehmen hat. Ferner hat der Antragsteller im Rahmen der Eigenbemühungen bei der Arbeitsvermittlung durch Dritte mitzuwirken und er muss die Einrichtungen zur Selbstinformation der Agentur für Arbeit in Anspruch nehmen.

Die Aufzählung der oben genannten Eigenbemühungen ist jedoch keinesfalls abschließend.

Konkretisiert die Agentur für Arbeit die im Einzelfall vom Antragsteller geforderten Eigenbemühungen, hat dieser der Aufforderung grundsätzlich nachzukommen. Darüber hinaus hat der Antragsteller im Falle einer Konkretisierung durch die Agentur für Arbeit die Vornahme der geforderten Eigenbemühungen auch zu belegen. Kommt der Antragsteller der Aufforderung zur Vornahme bestimmter Eigenbemühungen nicht nach, droht – sofern der Antragsteller im Vorfeld hierüber belehrt wurde – eine Sanktion aufgrund unzureichender Eigenbemühungen.

Verfügbarkeit

Darüber hinaus muss der Antragsteller, wie beschrieben, den Vermittlungsangeboten der Agentur für Arbeit zur Verfügung stehen.

Hierzu muss der Antragsteller eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können und wollen. Ferner muss der Antragsteller bereit sein, eine solche Beschäftigung unter den für den Arbeitsmarkt seines Berufsfeldes üblichen Bedingungen auch anzunehmen und auszuüben, sofern diese zumutbar ist. Umstritten ist in diesem Zusammenhang oftmals die Frage, ob eine Beschäftigung zumutbar ist oder nicht.

Zeitliche und örtliche Verfügbarkeit

Zudem muss der Antragsteller bereit sein, an Maßnahmen zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen und Vorschlägen der Agentur für Arbeit, die die berufliche Eingliederung des Antragstellers betreffen, folge zu leisten. Letzteres bedeutet insbesondere, dass der Antragsteller zeitlich und örtlich in der Lage ist, an von der Agentur für Arbeit vorgeschlagenen Maßnahmen zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen.

Nähere Angaben finden sich in der Erreichbarkeits-Anordnung (kurz EAO) der Agentur für Arbeit.

Hiernach muss der Leistungsempfänger grundsätzlich unverzüglich

  1. Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen können,
  2. das Arbeitsamt aufsuchen können,
  3. mit einem möglichen Arbeitgeber oder Träger einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme in Verbindung zu treten und bei Bedarf persönlich mit diesem zusammenzutreffen können und
  4. eine vorgeschlagene Arbeit anzunehmen oder an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme teilnehmen können.

Daraus ergibt sich insbesondere auch, dass der Leistungsempfänger persönlich an jedem Werktag per Briefpost unter der von Leistungsempfänger angegebenen Anschrift per Post erreichbar ist. Insofern sind auch Änderungen der Anschrift umgehend und ohne Aufforderung mitzuteilen.

Sofern der Leistungsempfänger dies dem zuständigen Arbeitsamt mitteilt, kann er sich auch im Nahbereich des Arbeitsamtes aufhalten, wenn dabei die oben genannten Voraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Ausnahmen vom Grundsatz der örtlichen und zeitlichen Verfügbarkeit („Urlaub“) sind mit dem zuständigen Arbeitsamt abzusprechen.