Das System des Bürgergelds in Deutschland hat den Zweck, den Lebensunterhalt der Bürger zu sichern, die nicht in der Lage sind, diesen durch eigene Arbeit oder andere Einkunftsarten zu bestreiten. Damit das Bürgergeld korrekt berechnet werden kann, müssen alle Einkommensarten erfasst werden. Doch was zählt überhaupt als Einkommen und welche Einkünfte bleiben unberücksichtigt? Hier ein detaillierter Überblick:
1. Als Einkommen zählende Einkunftsarten:
a) Lohn und Gehalt: Dies ist wahrscheinlich der häufigste Fall. Alle Einkünfte aus einer abhängigen Beschäftigung, einschließlich Überstunden, Bonuszahlungen, Trinkgelder oder sonstige Zulagen, werden in die Berechnung des Bürgergelds miteinbezogen.
b) Selbstständiges Einkommen: Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft gelten ebenfalls als Einkommen. Hierbei sind jedoch bestimmte Betriebsausgaben abzugsfähig.
c) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: Mieteinnahmen, abzüglich bestimmter Ausgaben wie Abschreibungen oder Instandhaltungskosten, fließen in die Berechnung ein.
d) Renten: Dazu zählen Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- oder Waisenrenten.
e) Kapitalerträge: Zinsen, Dividenden oder Einkünfte aus Kapitallebensversicherungen sind zu berücksichtigen.
f) Unterhalt: Zahlungen von Ex-Partnern, sei es Kindes- oder Ehegattenunterhalt, zählen ebenfalls zum Einkommen.
g) Einnahmen aus einer privaten Rentenversicherung: Hierbei werden jedoch bestimmte Freibeträge berücksichtigt.
2. Nicht als Einkommen zählende Einkunftsarten:
a) Grundfreibetrag: Jeder Empfänger von Bürgergeld hat Anspruch auf einen bestimmten Grundfreibetrag. Bis zu diesem Betrag wird das Einkommen nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
b) Kinderzuschläge: Diese gelten nicht als Einkommen und werden daher nicht auf das Bürgergeld angerechnet.
c) Einkünfte aus Minijobs: Unter bestimmten Voraussetzungen bleiben Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung unberücksichtigt.
d) BAföG-Leistungen: Staatliche Unterstützungen für Studierende werden nicht als Einkommen gewertet.
e) Elterngeld: Ein gewisser Grundbetrag des Elterngeldes bleibt anrechnungsfrei.
f) Pflegegeld: Dies wird nicht als Einkommen gewertet, da es eine Kompensation für den Mehraufwand bei der Pflege darstellt.
g) Schadensersatzzahlungen: Diese sind nicht als Einkommen zu werten, da sie zur Kompensation eines Schadens gezahlt werden.
Es ist essentiell, alle Einkommensarten korrekt und rechtzeitig dem Jobcenter zu melden. Falschangaben können zu Rückforderungen oder sogar zu Strafverfahren führen. Zudem können sich Regelungen im Laufe der Zeit ändern, weshalb es ratsam ist, sich regelmäßig zu informieren und im Zweifel Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter zu halten.