Da eine Förderung nach dem BAföG natürlich nur den Teil des Bedarfs umfasst, der nicht aus eigenen Mitteln aufgewendet werden kann, erfolgt nach der Feststellung des Bedarfs eine Anrechnung des Einkommens des Antragstellers, sowie weiterer unterhaltspflichtiger Personen, genauer gesagt Ehegatten und Eltern des Antragstellers.
Einkommen des Antragstellers
Bei der Ermittlung der tatsächlichen Höhe der BAföG Förderung kommt es unter anderem auch auf das Einkommen des Antragstellers an.
Hierbei ist das tatsächliche Einkommen im Bewilligungszeitraum maßgeblich. Da dieses im Zeitpunkt der Antragstellung üblicherweise noch nicht feststeht, hat der Antragsteller eine Prognose über sein voraussichtliches Einkommen im Bewilligungszeitraum gegenüber dem BAföG-Amt abzugeben. Hierauf basiert die Berechnung der tatsächlichen Förderungshöhe. Fällt das Einkommen letztendlich höher oder niedriger aus, steht nach Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Nachzahlung oder Rückzahlung an. Der Antragsteller ist dem BaföG-Amt gegenüber zu einer Berichtigung seiner Einkommensprognose verpflichtet, sobald eine Änderung abzusehen ist. Diese Prognose wird in der Regel auch vom zuständigen BAföG-Amt nach Ablauf des Bewilligungszeitraums überprüft.
Übersteigt das Einkommen des Antragstellers im Bewilligungszeitraum die folgenden Freibeträge, erfolgt eine Anrechnung der Differenz auf die Leistungen nach dem BAföG.
Freibeträge bei der Einkommensanrechnung
im Bewilligungszeitraum (12 Monate) anrechnungsfrei | im Schnitt pro Monat anrechnungsfrei | |
Freibetrag für den Auszubildenden | 4.800 Euro | 400 Euro |
Bei den Angaben in der Tabelle handelt es sich dabei um die Bruttobeträge, die monatlich anrechnungsfrei erzeilt werden. Im Gesetz ist dieser Betrag bereits heruntergerechnet und beläuft sich nach § 23 I Nr. 1 auf 255 Euro (netto).
Bezieht der Auszubildende eine Waisenrente, so bleiben nach § 23 IV BAföG bei (Berufs-) Fachschulklassen 170 Euro monatlich anrechnungsfrei. Bei allen anderen Ausbildungsstätten sind es 125 Euro.
Je nach Art des Einkommens und der Ausbildung kommen gegebenenfalls noch weitere Freibeträge in Betracht.
Erhöhte Freibeträge
Für verheiratete Antragsteller existiert ein zusätzlicher Freibetrag von 535 Euro, auf den allerdings das Einkommen des anderen Ehegatten angerechnet wird.
Für jedes eigene Kind steht dem Antragsteller weiterhin ein Freibetrag von Euro 485 zu, von dem jedoch eventuell empfangene Unterhaltsleistungen abgezogen werden.
Darüber hinaus ist es möglich einen erhöhten Freibetrag von bis zu 205 Euro zu erhalten, wenn der Antragsteller den Nachweis über etwaige zu leistende Studiengebühren (nicht Semesterbeitrag oder Verwaltungsgebühren) erbringt.
Einkommen der Eltern und des Ehegatten/ Lebenspartners
Kann der Antragsteller den festgelegten Bedarf nicht durch eigenes Einkommen decken, ist zu prüfen, ob der Bedarf gegebenenfalls durch das Einkommen der Eltern oder eines eventuell vorhandenen Ehe- oder Lebenspartners zu decken ist.
Selbstverständlich stehen auch diesen Personen Freibeträge zu, sie müssen also nicht ihr komplettes Einkommen zur Finanzierung der Ausbildung des Antragstellers aufbringen. Die Höhe dieser Freibeträge richtet sich nach der persönlichen Situation (Kinder, Unterhaltspflichten etc.) der Eltern bzw. des Ehepartners/ Lebenspartners.
Freibetrag für | monatlich anrechnungsfrei |
Ehegatte oder Lebenspartner des Auszubildenden | 1.070 Euro |
verheiratete (oder Lebenspartnerschaft lebende) Eltern | 1.605 Euro |
je getrennt lebender Elternteil | 1.070 Euro |
Ehegatte (Lebenspartner) des Elternteils, ohne Eltern-Kind Beziehung zum Auszubildenden | 535 Euro |
jedes Kind des Einkommensbeziehers | 485 Euro |
Das Einkommen des Ehepartners (oder Lebenspartners) ist vorrangig vor dem der Eltern anzurechnen. Im Gegensatz zum Antragsteller ist hier nicht das voraussichtliche Einkommen im Bewilligungszeitraum, sondern das des vorletzten Veranlagungszeitraums vor der Antragstellung (Januar bis Dezember) maßgeblich.
Was zählt als Einkommen?
Einkommen ist ausschließlich solches, dass nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) zu versteuern ist.
Das sind unter anderem Einkünfte (Gewinn) aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit (Überschuss), Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach Abzug der Werbungskosten, Einkünfte (Überschuss) aus Vermietung und Verpachtung oder Zinseinkünfte aus Kapitalvermögen nach Abzug der Werbungskosten. Weiterhin als Einkommen anzurechnen sind sonstige Einkünfte nach dem EStG sowie nach dem EStG steuerfreie Ausbildungsbeihilfen.
Was ist kein Einkommen?
Nicht als Einkommen angerechnet werden Leistungen nach dem BAföG oder anderen Bildungsprogrammen des Bundes, Unterhaltsleistungen der Eltern sowie solche von nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, Sozialhilfe, Wohngeld, Kindergeld und Erziehungsgeld.