Wenn der Antragsteller dem Grunde nach Anspruch auf einen Förderung nach dem BAföG hat, ist zu klären, in welcher Höhe diese Förderung zu erfolgen hat. Die tatsächliche Höhe der BAföG Förderung richtet sich nach dem Bedarf des Antragstellers.
Dieser wiederum hängt unter anderem von der Art der Ausbildung, den Wohnverhältnissen des Antragstellers, sowie eventuell zu leistenden Zahlungen an Kranken- und Pflegeversicherungen ab.
Möglich sind daneben Zuschüsse für Aufenthalte im Ausland, sofern diese im Rahmen der Ausbildung stattfinden.
Näher Informationen zu den einzelen Bedarfshöhen finden sich in den Bedarfstabellen. Nach Ermittlung des Bedarfs ist das Einkommen anzurechnen, sowie zu prüfen, ob der Antragsteller über Vermögen verfügt.
Grundbetrag
Die Basis des BAföG-Bedarfs bildet der so genannte Grundbetrag, der in § 13 I Nr. 1 und II BAföG geregelt ist. Er ist abhängig von der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte und im Gegensatz zu den weiteren Bestandteilen des Bedarfs nicht gesondert zu belegen.
Darüber hinaus beinhaltet dieser Grundbedarf auch den Bedarf für eine auswertige Unterbringung, da ab dem 01. Oktober 2010 der gesonderte Mietzuschlag weggefallen ist. Nun müssen keine erhöhten Mietkosten mehr nachgewiesen werden, es reicht der bloße Umstand, dass der Auszubildende auswärtig untergebracht ist.
Kein Anspruch auf Zahlung Grundbedarfs bei auswärtiger Unterbringung besteht hingegen, wenn der Antragsteller selbst oder dessen Eltern Eigentümer der Wohnung sind.
Zuschlag zu Krankenversicherung und Pflegeversicherung
Nach § 13 a BAföG können Antragsteller, die nachweislich selbst beitragspflichtig versichert sind, einen Zuschlag zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten. Dies ist demnach nicht der Fall, wenn der Antragsteller über die Eltern familienversichert ist.
Im Fall der Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist eine Bescheinigung der Krankenkasse über eben diese Mitgliedschaft vorzulegen. Ist der Antragsteller privat krankenversichert sind weitere Voraussetzungen zu beachten.
BAföG für Praktikanten
Der Bedarf eines Praktikanten richtet sich ebenfalls nach der Art der Ausbildung und der Ausbildungsstätte. Jedoch ist ein Praktikum nur dann nur förderungsfähig im Rahmen des BAföG, sofern das Praktikum von der Ausbildungsstätte gefordert wird und darüber hinaus die Ausbildungsbestimmungen den Inhalt des Praktikums regeln. Weiterhin muss der Antragsteller im eigenen Haushalt leben.