Studierende, die in Laufe ihres Studiums nach dem BAföG gefördert werden sind regelmäßig zur Rückzahlung des Darlehnsanteils verpflichtet. Dieser beträgt 50 % der während der Regelstudienzeit erhaltenen Förderung. Allerdings ist die Summe aus 10.000 Euro begrenzt, sofern das Studium ab dem 1. April 2001 aufgenommen wurde.
Die Rückzahlung beginnt in der Regel fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer und besteht aus vierteljährlichen Raten zu je 315 Euro,
Eine Förderung in Form des so genannten Schüler-BAföG wird als Vollzuschuss geleistet, weshalb eine Rückzahlung entfällt.
Stundung der BAföG-Rückzahlung
Wenn der Leistungsempfänger lediglich über ein geringes Einkommen verfügt besteht die Möglichkeit der Stundung der Rückzahlungsraten. Dies ist der Fall, wenn das Einkommen unter 1.070 Euro netto im Monat liegt. Dieser Betrag erhöht sich um 535 Euro, sofern der zur Rückzahlung Verpflichtete verheiratet ist. Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich der Betrag um weitere 485 Euro. Das Einkommen des Ehepartners und der Kinder ist allerdings anzurechnen. Diese Freibeträge gelten nur dann, wenn sich der Ehepartner bzw. das Kind nicht in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG oder dem SGB III gefördert werden kann.
Eine Stundung wird auf Antrag zum Bundesversorgungsamt (BVA) beschieden. Dies geschieht in der Regel für die Dauer eines Jahres.
Nachlass auf die BAföG-Rückzahlung
Unter gewissen Umständen werden auf den rückzahlungspflichtigen Darlehnsanteil diverser Nachlässe gewährt.
vorzeitige Rückzahlung
So wird zum Beispiel auf Antrag ein Nachlass von bis zu 50 % gewährt, wenn die Rückzahlung komplett oder zu einem großen Teil mittels einer einmaligen Zahlung erfolgt. Auch hier ist der Antrag an das Bundesversorgungsamt zu richten, wobei sich die genaue Abschlagshöhe nach der Summe der Rückzahlung richtet.
Möchte man beispielsweise 1.000 Euro auf einen Schlag zurück zahlen, so wird ein Rabatt von 9 Prozent eingeräumt, so dass die Zahlung nur noch 910 Euro betrifft, obwohl 1.000 Euro getilgt werden.
Besonders schnelle oder Studienleistung
Diese Regelung wird letztmalig zum 31.12.2012 gewährt.
Gehört der zur Rückzahlung Verpflichtete zu den Besten 30% des Abschlussjahrgangs kommt ein Nachlass wegen besonders guter Studienleistung in Betracht.
Dies ist durch eine Bescheinigung des zuständigen Prüfungsamtes zu zu belegen. Das Prüfungsamt informiert hierzu das Bundesversorgungsamt, das seinerseits den Nachlass auf dem Rückzahlungsbescheid vermerkt, über das Vorliegen dieser Voraussetzung.
Pauschal wird hingegen ein Nachlass über besonders schnelle Studienleistungen gewährt.
Schließt der Leistungsempfänger sein Studium mindestens vier Monate vor Ablauf der Förderungshöchstdauer ab, wird ihm ein Nachlass von 2560 Euro auf die Rückzahlung gewährt. Bei Abschluss des Studiums zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer wird ein Abschlag von 1025 Euro gewährt.
Kindeserziehung
Auf Antrag kann die Rückzahlung des Darlehnsanteils erlassen werden, wenn der Leistungsempfänger im Rückzahlungszeitraum ein Kind im Alter von unter 10 Jahren erzieht. Dabei darf er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig sein. Dies ist der Fall, wenn der zur Rückzahlung Verpflichtete nicht mehr als in § 18 BAföG verdient und weniger als zehn Stunden pro Woche einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Regelung zum Teilerlass wegen Kindeserziehung wurde letztmalig zum 31.12.2009 gewährt.