Wann wird ein Nebenverdienst auf das Arbeitslosengeld angerechnet?

Wer Arbeitslosengeld bekommt, darf grundsätzlich einer (Neben-)Beschäftigung nachgehen. Ein Teil des erzielten Einkommens kann jedoch auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.

Empfänger von Arbeitslosengeld dürfen grundsätzlich einer (Neben-)Beschäftigung nachgehen. Dabei ist es egal, ob die Tätigkeit als Angestellter (unselbstständig) oder selbstständig ausgeübt wird.

Grundregel: Maximal 15 Stunden pro Woche

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen jederzeit alle Anspruchsvoraussetzung hierfür vorliegen. Hierzu gehört auch, dass der der Arbeitslosengeld-Empfänger für den Arbeitsmarkt verfügbar (also arbeitslos) sein muss.

Um diese Voraussetzung einzuhalten darf die Wochenarbeitszeit der Nebentätigkeit 15 Stunden nicht erreichen. Wird länger gearbeitet liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne des Gesetzes mehr vor und der Anspruch auf Arbeitslosengeld I entfällt.

Meldepflicht

Jede Nebenbeschäftigung muss der zuständigen Arbeitsagentur unaufgefordert gemeldet werden.

Anrechnung von Einkommen aus einem Nebenverdienst

Der im Rahmen der Nebenbeschäftigung erzielte Nebenverdienst ist mindestens bis zu einer Höhe von 165 Euro monatlich anrechnungsfrei (Freibetrag).

Für die Berechnung maßgeblich ist das Nettoeinkommen, also das Einkommen nach Abzug von Abzug von Steuern, Beiträgen zur Sozialversicherung und Werbungskosten.

Über den Freibetrag hinausgehendes Einkommen wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Das Arbeitslosengeld wird also um den überschießenden Betrag gemindert.

Die Einkommensanrechnung erfolgt dabei immer auf die Leistungen für den Monat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wurde. Wann das Geld tatsächlich eingeht ist für die Anrechnung egal. Das sogenannte „Zuflussprinzip“, das beim Arbeitslosengeld II angewendet wird, gilt beim Arbeitslosengeld nicht.

Betriebsausgaben bei selbstständigen Nebentätigkeiten

Handelt es sich bei der Nebentätigkeit um eine

  • Selbständige Tätigkeit oder eine
  • Tätigkeit als mithelfende Familienangehörige

können pauschal 30% der Betriebseinnahmen als Betriebsausgaben angesetzt werden. Höhere Betriebsausgaben sind berücksichtigungsfähig, wenn diese nachgewiesen werden.

Regelfall: 165 Euro Freibetrag pro Monat

Der Freibetrag für Anrechnungsfreies Einkommen kann jedoch im Einzelfall höher sein als die genannten 165 Euro pro Monat.

Ausnahme: Schon länger bestehende Nebentätigkeit

Der Freibetrag kann sich gemäß § 155 Abs. 2 SGB III erhöhen, wenn der Leistungsempfänger:

  • in den letzten 18 Monaten, bevor der Anspruch auf Arbeitslosengeld entstanden ist
  • neben dem Bestehen eines Versicherungspflichtverhältnisses (das heisst neben dem nun weggefallenen Hauptjob)
  • für mindestens 12 Monate eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.

In diesem Fall ist das Einkommen, das im Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Entstehen des Arbeitslosengeldanspruchs erzielt wurde, anrechnungsfrei.

Dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger einer selbstständigen Tätigkeit mit einem Umfang von weniger als 15 Stunden pro Woche für die Dauer von mindesten 12 Monaten nachgegangen ist.

Das anrechnungsfreie Einkommen beträgt immer mindestens 165 Euro pro Monat, auch wenn das durchschnittlich erzielte Einkommen geringer ist.

Teilarbeitslosengeld

Wurden zwei sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen nebeneinander ausgeübt, besteht unter Umständen Anspruch auf Teilarbeitslosengeld (§ 162 SGB III).

Ausnahme: Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung

Eine weitere Ausnahme stellt das Einkommen während einer beruflichen Weiterbildung dar.

Hier gilt ein erhöhter Anrechnungsfreibetrag von 400 Euro monatlich für Leistungen, die der Leistungsempfänger:

  • vom Arbeitgeber oder dem Träger der Weiterbildung
  • wegen der Teilnahme
  • oder auf Grund eines früheren oder bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne Ausübung einer Beschäftigung für die Zeit der Teilnahme erhält.

Beispiel-Anrechnung: Einkommen aus Mini-Job

Herr S. verliert seinen Haupt-Job zum 31. Mai. Er arbeitet nebenbei seit 6 Monaten in einem Mini-Job und verdient damit 325 Euro netto pro Monat.

Herr S. steht Arbeitslosengeld in Höhe von 1.139,70 Euro ab dem Monat Juni zu. Hiervon ist noch das anzurechnende Einkommen abzuziehen:

monatliches Netto-Einkommen 325,00 Euro
abzgl. Einkommensfreibetrag 165,00 Euro
anzurechnendes Einkommen 160,00 Euro

Ergebnis: Herr S. erhält also 979,70 Euro Arbeitslosengeld (1.139,70 Euro abzüglich dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 160,00 Euro). Er erhält weiterhin den Lohn aus dem Mini-Job in Höhe von 325,00 Euro.

Abwandlung I

Herr S. übt den Mini-Job nicht erst seit 6 sondern bereits seit 24 Monaten bei einem monatlichen Netto-Lohn in Höhe von 325,00 Euro aus.

Ergebnis: Herr S. erhält die vollen 1.139,70 Euro Arbeitslosengeld, das Einkommen bleibt anrechnungsfrei

Abwandlung II

Herr S. übt den Mini-Job bereits seit 24 Monaten aus, hat allerdings bis zum Dezember nur 250,00 Euro monatlichen Netto-Lohn erzielt. Erst seit Januar verdient er 325,00 Euro pro Monat.

Aktuelles monatliches Netto-Einkommen 325,00 Euro
Individueller anrechnungsfreier Freibetrag
Durchschnittliches monatliches Netto-Einkommen der 12 Monate vor Leistungsanspruch = 5 Monate zu 325 EUR, 7 Monate zu 250 EUR = 281,25 EUR im Durchschnitt
281,25 Euro
anzurechnendes Einkommen 43,75 Euro

Ergebnis: Herr S. erhält die 1.095,95 Euro Arbeitslosengeld (1.139,70 Euro abzüglich dem anzurechnenden Einkommen in Höhe von 43,75 Euro). Er erhält weiterhin den Lohn aus dem Mini-Job in Höhe von 325,00 Euro.

Keine Anrechnung von vorhandenem Vermögen

Eventuell vorhandenes Vermögen ist – Vermögensanrechnung beim Arbeitslosengeld II – bei der Berechnung des Arbeitslosengeld I nicht zu berücksichtigen.