Die Zumutbarkeit einer Beschäftigung ist Voraussetzung dafür, dass die Agentur für Arbeit vom Leistungsempfänger die Annahme der Beschäftigung verlangen kann. Unzumutbar kann eine Beschäftigung sowohl aus allgemeinen als auch aus Gründen, die in der Person des Antragstellers liegen, sein.
Unzumutbarkeit aus allgemeinen Gründen
Gemäß § 121 SGB III sind dem Antragsteller alle seiner Arbeitsfähigkeit entsprechenden Beschäftigungen zumutbar, soweit der Zumutbarkeit allgemeine oder personenbezogene Gründe nicht entgegenstehen.
Aus allgemeinen Gründen unzumutbar ist eine Beschäftigung insbesondere dann, wenn sie gegen gesetzlich, tariflich oder in Betriebsvereinbarungen festgelegte Bestimmungen über Arbeitsbedingungen verstößt. Dasselbe gilt, wenn die Beschäftigung gegen Bestimmungen des Arbeitsschutzes verstößt.
Hieraus ergibt sich unter anderem auch, dass keine Pflicht zur Annahme einer Beschäftigung bei Lohndumping besteht.
Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen
Die Unzumutbarkeit einer Beschäftigung aus persönlichen Gründen ergibt sich oftmals aus der Höhe des damit erzielten Arbeitsentgelts.
Während der Ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit ist eine Beschäftigung als unzumutbar anzusehen, wenn das hiermit zu erzielende Arbeitsentgelt mehr als 20% unter dem Arbeitsentgelt liegt, dass bei der Berechnung des Arbeitslosengeldanspruches als Bemessungsgrundlage dient. Zwischen dem dritten und sechsten Monat des Arbeitslosengeld-Bezuges ist eine Beschäftigung bei einer Einbuße von mehr als 30% als unzumutbar anzusehen.
Mit der Dauer der Arbeitslosigkeit sinken die Anforderungen an die Zumutbarkeit der Beschäftigung. Dies führt dazu, dass ab dem siebten Monat der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung nur dann als unzumutbar anzusehen ist, wenn das aus der Beschäftigung erzielbare Nettoeinkommen unter Beachtung der mit der Beschäftigung verbundenen Aufwendungen geringer ist, als die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches.
Ferner kann sich die Unzumutbarkeit aus persönlichen Gründen auch aus der Fahrtzeit zur Stätte der Beschäftigung ergeben. Jedenfalls unzumutbar sind hier Fahrtzeiten von zweieinhalb Stunden und mehr. Beträgt die tägliche Arbeitszeit weniger als sechs Stunden, können auch Fahrtzeiten von zwei Stunden bereits zur Unangemessenheit führen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn längere Fahrtzeiten unter vergleichbaren Arbeitnehmern in der Region üblich sind.
Zur Aufnahme einer Beschäftigung außerhalb des oben beschriebenen Pendelbereichs ist unter Umständen auch ein Umzug zumutbar, sofern dem kein wichtiger Grund – beispielsweise familiäre Bindungen – entgegensteht.
Ein Umzug zur Aufnahme einer Beschäftigung ist zumutbar, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Leistungsempfänger innerhalb der ersten drei Monate der Arbeitslosigkeit eine Beschäftigung innerhalb des genannten Pendelbereichs erlangen wird. In der Regel zumutbar ist der Umzug ab dem vierten Monat der Arbeitslosigkeit.
Eine unzumutbare Beschäftigung aus persönlichen Gründen liegt jedoch nicht allein deswegen vor, weil die Beschäftigung befristet ist. Gleiches gilt, wenn die Beschäftigung nicht im Bereich der Ausbildung oder der bisherigen Tätigkeit des Leistungsempfängers liegt.