Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nur unter der Voraussetzung der Verfügbarkeit des Leistungsempfängers. Etwas anderes gilt gemäß § 126 SGB III, wenn der Leistungsempfänger vorübergehend arbeitsunfähig ist.
Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheit
Ist ein Arbeitslosengeldempfänger aufgrund einer von ihm nicht zu verschuldenden Krankheit oder einer stationären Behandlung auf Kosten der Krankenkasse arbeitsunfähig und steht daher für Vermittlungsangebote der Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung, entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht.
Vielmehr erhält der Leistungsempfänger in diesem Fall für die Dauer von bis zu sechs Wochen „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ nach § 126 SGB III. Gleiches gilt bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer ärztlich notwendigen Sterilisation oder eines rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruchs.
Nach Ablauf der sechsten Woche, in der der Leistungsempfänger arbeitsunfähig ist, ruht der Bezug von Leistungen des Arbeitslosengeldes, sofern dem Leistungsempfänger Krankengeld zusteht.
Arbeitsunfähigkeit wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes
Die „Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit“ steht auch Leistungsempfängern zu, die aufgrund ärztlicher Erforderlichkeit ein krankes Kind betreuen, versorgen oder pflegen. In diesem Fall ist die Leistungsfortzahlung jedoch auf 25 Tage (bzw. 50 Tage bei Alleinerziehenden) pro Kalenderjahr beschränkt.
Ein Anspruch auf Leistungsfortzahlung wegen Betreuung oder Pflege eines Kindes besteht nur dann, wenn das betreffende Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Voraussetzung ist weiter, dass eine andere im Haushalt des Leistungsempfängers lebende Person diese Aufgabe nicht übernehmen kann.