Die Berechnung der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I erfolgt, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen, auf Basis der sogenannten Bemessungsgrundlage.
Unter Berücksichtigung von Steuerklasse, maßgeblicher Beitragsbemessungsgrenze und Leistungssatz erfolgt dann die Berechnung des täglichen Arbeitslosengeldes, dem Leistungsentgelt.
Wenn Sie die Höhe Ihres persönlichen Arbeitslosengeld-Anspruchs berechnen möchten, können Sie hierzu unseren Arbeitslosengeldrechner nutzen.
Bemessungsgrundlage (Arbeitsentgelt)
Bemessungsgrundlage ist die Summe des Brutto-Einkommens aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen des letzten Jahres (Bemessungszeitraum).
Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage bleiben Erziehungszeiten unberücksichtigt. Gleiches gilt, wenn der Antragsteller seine Arbeitszeit nicht nur vorübergehend durch eine Teilzeitvereinbarung um mindestens fünf Stunden gesenkt hat.
In Härtefällen kann eine Erweiterung des Bemessungszeitraums auf zwei Jahre beantragt werden.
Sofern der Bemessungszeitraum weniger als 150 Tage mit Anspruch auf Arbeitsentgelt aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen umfasst, wird auf das Brutto-Einkommen aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungen der letzten zwei Jahre zurückgegriffen. Liegen auch in diesem Fall keine 150 verwertbaren Tage vor, wird das Arbeitslosengeld nach festgelegten Qualifikationsstufen unabhängig vom Einkommen bemessen.
Für den Fall, dass der Antragsteller die Leistungen aufgrund der Erfüllung der sogenannten kurzen Anwartschaftszeit erhält, sind abweichende Regelungen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage zu beachten.
Bemessungsentgelt & Beitragsbemessungsgrenze
Das tägliche Bemessungsentgelt ergibt sich aus der Höhe der Bemessungsgrundlage geteilt durch die Anzahl der Kalendertage des Bemessungszeitraums.
Die Höhe des Bemessungsentgelts wird begrenzt durch die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze. Liegt das Bemessungsentgelt über der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze, wird für die weitere Berechnung von einem Bemessungsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ausgegangen.
Höhe der Beitragsbemessungsgrenze je Monat
Jahr | alte Bundesländer | neue Bundesländer |
2004 | 5.150 Euro | 4.350 Euro |
2005 | 5.200 Euro | 4.400 Euro |
2006 | 5.250 Euro | 4.400 Euro |
2007 | 5.250 Euro | 4.550 Euro |
2008 | 5.300 Euro | 4.500 Euro |
2009 | 5.400 Euro | 4.550 Euro |
2010 | 5.500 Euro | 4.650 Euro |
Hat der Antragsteller innerhalb der vergangenen zwei Jahre vor der Entstehung des laufenden Arbeitslosengeldanspruchs bereits Arbeitslosengeld bezogen, wird das damalige Bemessungsentgelt zur Berechnung herangezogen, sofern dies höher ist, als das aktuell Berechnete.
Leistungsentgelt & Leistungssatz
Das Leistungsentgelt berechnet sich aus dem täglichen Bemessungsentgelt abzüglich Lohnsteuer (gemäß Lohnsteuerklasse), Solidaritätszuschlag (gemäß Lohnsteuertabelle) und Sozialversicherungsbeiträgen (pauschal 21%).
Der tägliche Leistungssatz ergibt sich aus dem Leistungsentgelt. Sofern der Antragsteller oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind im Sinne des § 32 I, III-V EStG bei minderjährigen bzw. § 32 IV, V EStG bei volljährigen Kindern hat, beträgt der Leistungssatz 67% des Leistungsentgelts, andernfalls beträgt der Leistungssatz 60% des Leistungsentgelts.
Höhe des Arbeitslosengeldanspruches
Die Höhe des Arbeitslosengeldanspruches je vollem Monat ergibt sich aus dem 30-fachen des täglichen Leistungssatzes. Die Berechnung mit fiktiven 30 Tagen je Monat sorgt für eine gleichbleibende Höhe des Arbeitslosengeldes.
Versicherungen beim Bezug von Arbeitslosengeld
Neben der Versicherungsleistung in Form von Arbeitslosengeld erhält der Leistungsempfänger weitere Leistungen in Form von Versicherungsbeiträgen.
Bezieher von Arbeitslosengeld I sind grundsätzlich pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der gesetzlichen Pflegeversicherung.
Ebenso leistet die Agentur für Arbeit die Pflichtbeiträge an die Rentenversicherung, wenn der Leistungsempfänger im letzten Jahr vor dem Bezug des Arbeitslosengeldes und unmittelbar davor rentenversicherungspflichtig war.