Beim Anspruch auf Arbeitslosengeld I ist zwischen „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ und „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ zu unterscheiden.
Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat nur derjenige, der die jeweils notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt. Unabhängig vom Vorliegen der Antragsvoraussetzungen haben Personen, die das 65. Lebensjahr (genauer gesagt das für die Regelaltersrente im Sinne des SGB VI erforderliche Lebensjahr) vollendet haben, ab dem auf die Vollendung folgenden Monat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld I
Die folgenden Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ müssen nebeneinander vorliegen:
- Der Antragsteller muss arbeitslos sein.
- Der Antragsteller muss die Anwartschaftszeiten zum Bezug von Arbeitslosengeld I erfüllt haben.
- Der Antragsteller muss sich persönlich arbeitslos gemeldet haben.
Neben dem klassischerweise schlicht als Arbeitslosengeld bezeichneten „Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit“ nach § 118 SGB III existiert eine weitere Form des Arbeitslosengeldes, nämlich das „Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung“ nach § 124a SGB III.
Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld
Der Anspruch auf Arbeitslosengeld erlischt gemäß § 147 I Nr. 2 SGB III, wenn der Leistungsempfänger Anlass für Sperrzeiten mit einer Gesamtdauer von mindestens 21 Wochen gegeben hat.