In § 1574 BGB ist geregelt, dass von dem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten (nachehelicher Unterhalt) nicht jede, sondern nur eine angemessene Erwerbstätigkeit verlangt werden kann. Gemäß Absatz 2 dieser Vorschrift ist eine Tätigkeit dann angemessen, wenn sie der früheren Erwerbstätigkeit entspricht. Im Übrigen sind nachfolgende Kriterien zu berücksichtigen: Ausbildungsstand, Fähigkeiten, Lebensalter, Gesundheitszustand, Arbeitsmarktlage, Umschulungsmöglichkeiten etc. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte hat gegebenenfalls zu beweisen, dass er trotz Erfüllung sämtlicher Kriterien keine Erwerbstätigkeit finden konnte, um unter Umständen eine Verlängerung des Unterhaltsanspruchs zu bewirken.
Bei Vorliegen der Unzumutbarkeit einer Tätigkeit verlängert sich der Unterhaltsanspruch. Auch hier hat der anspruchsberechtigte Ehegatte die Umstände der Unzumutbarkeit unter Beweis zu stellen. Beispielsweise kann eine vor der Ehe ausgeübte Tätigkeit unter Berücksichtigung der gemeinsamen Lebensplanung und Ehegestaltung unbillig (unzumutbar) geworden sein, weil sie mit einem sozialen Abstieg verbunden wäre. Unzumutbar könnte die Ausübung einer den Fähigkeiten des Unterhaltsbedürftigen aber auch für den Fall sein, dass dieser während der Ehe auf die eigene berufliche Karriere verzichtet zugunsten der Förderung der beruflichen Entwicklung des anderen Ehegatten. Insofern kommt der gemeinsamen Lebensplanung eine entscheidende Rolle zu.
Auch nach Gesetzesreformierung gilt die Verpflichtung des Unterhaltsbedürftigen aus § 1574 Abs.3 BGB zur beruflichen Fortbildung weiterhin. Dabei muss ein erfolgreicher Ausbildungsabschluss zu erwarten sein. Diese Aus- und Fortbildungsobliegenheit wird spätestens im Zeitpunkt der Ehescheidung wirksam.