Am 27. Februar fällte das Bundessozialgericht (BSG) die Entscheidung (Az: B 14/7b AS 64/06 R), dass die Kosten für die Warmwasserversorgung bereits im Regelsatz enthalten sei und somit nicht nochmal extra über die Unterhaltskosten für die Heizung bezahlt werden müssen. Das Bundessozialgericht bestätigte damit die Praxis vieler Arbeitsgemeinschaften, von den erstatteten Heizkosten einen Regelsatz in Höhe von 6,22 abzuziehen und einzubehalten.
Lange Zeit war diese Praxis umstritten und viele Hatz IV- Empfänger haben immer wieder Beschwerden dagegen eingelegt. Das Gericht verweis dagegen auf die Feststellung des Gesetzgebers, dass in der Regelleistung in Höhe von 345 Euro pro Monat bereits ein Anteil von 20,74 Euro für Hausenergie enthalten sei, wovon genau 6,22 Euro für Warmwasser und der Rest für die Stromversorgung vorgesehen sei. Genau diese Beträge dürften von den zusätzlich erstatteten Heizkosten wieder abgezogen werden.
Im konkreten Fall ging es jedoch darum, dass die zuständige Arbeitsgemeinschaft einem Hartz IV- Empfänger 9 Euro für das Warmwasser abgezogen hat. Dies wies das Bundessozialgericht wiederum zurück und verwies auf den vom Gesetzgeber festgelegten Satz in Höhe von 6,22 Euro.