Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat mit Beschluss vom 12.06.2013 die Rechte von ALG II Beziehern gestärkt.
Den Sozialrichtern zufolge handelt es sich bei den Kosten für die Anschaffung der zum Ausgleich einer Sehschwäche erforderlichen Brille zwar in der Regel um einen lediglich einmaligen Mehrbedarf, weshalb eben dieser vom zuständigen Leistungsträger nur darlehensweise übernommen werden müsse (Az.: L 7 AS 138/13 B). Gleichwohl komme auch die direkte Bezuschussung einer Brille durch das Jobcenter gemäß § 21 Abs. 6 SGB II in Betracht, insoweit aufgrund einer bestehenden Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anschaffung der Brille einen regelmäßig wiederkehrenden Sonderbedarf darstellt.
Im konkreten Streitfall ging es um einen Hartz IV Empfänger, welcher unter einer chronischen Bindehautentzündung, Linseneintrübung und Hornhautdistrophie im linken Auge litt. Der Hilfebedürftige argumentierte vor Gericht, dass die Anschaffung einer Brille bei ihm durchaus als unabweisbarer, laufender und nicht nur einmaliger Mehrbedarf gemäß § 21 Abs. 6 SGB II zu klassifizieren sei. Schließlich würde sein Krankheitsbild zur kontinuierlichen Verschlechterung seines Sehvermögens führen, mit der Folge, dass die Anpassung der Sehschärfe mittels neuer Brillen immer wiederkehrend erforderlich sei. Folglich sei eine Zuschussgewährung im Sinnes des § 21 SGB II und keine darlehensweise Übernahme vonseiten des Leistungsträgers die logische Konsequenz.
Das LSG schloss sich dem Vortrag des Hilfebedürftigen an. Aus dem Urteilstenor geht hervor, dass ein laufender Bedarf einerseits zu bejahen ist, falls der besondere Bedarf im Bewilligungsabschnitt nicht nur einmalig, sondern bei prognostischer Betrachtung aller Voraussicht nach mehrmals auftritt. Andererseits sei ein laufender Bedarf unter Berücksichtigung der jeweiligen Eigenart des Bedarfs jedoch auch dann anzunehmen, insoweit er nicht in jedem Bewilligungsabschnitt aber gleichwohl durchaus häufig auftritt und aufgrund der Höhe der hiermit verbundenen Aufwendungen nicht über die Darlehensregelung des § 24 Abs. 1 SGB II erfasst werden kann.
Das LSG Nordrhein-Westfalen gewährte dem Kläger Prozesskostenhilfe für die Klage gegen das Jobcenter, das die Kostenübernahme für die Brille bisher abgelehnt hat. Das Gericht bringt damit zum Ausdruck, dass es eine Übernahme gemäß § 21 Abs. 6 SGB II für denkbar hält. Das Vorliegen der Voraussetzungen hierfür müssen jedoch im Einzelfall geprüft werden. Ebenfalls zu klären ist nach Ansicht des Gerichts eine mögliche Beteiligung der Krankenkassen.