Der Begriff der Wohnungserstausstattung meint nicht nur die Ausstattung mit einer kompletten Wohnungseinrichtung, sondern erfasst auch einzelne Einrichtungsgegenstände. Zu diesem Urteil kam der 14. Senat des Bundessozialgerichts (Az. B 14 AS 64/07 R).
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger, der nach der Trennung von seiner Ehefrau mit der gemeinsamen Tochter in eine eigene Wohnung gezogen war, beim zuständigen dortmunder ALG II Träger eine einmalige Beihilfe für die Ausstattung seines ansonsten weitestgehend vollständigen Haushalts mit einer Waschmaschine beantragt.
Diesen Antrag lehnte die Behörde jedoch mit der Begründung, es handle sich im Falle der fehlenden Waschmaschine nicht um einen Gegenstand, der im Rahmen einer Wohnungserstausstattung zu bewilligen sei, ab. Nach der Argumentation des Jobcenters stelle die Anschaffung der Waschmaschine in diesem Fall vielmehr eine Ersatzbeschaffung für die im vorherigen gemeinsamen Haushalt vorhandene Waschmaschine, als eine Erstausstattung dar.
Dem folgten die Bundesrichter aus Kassel jedoch ebenso wie die Vorinstanzen nicht. Nach ihrer Ansicht meint der Begriff der Wohnungserstausstattung auch die Ergänzung einer bereits vorhandenen Wohnungseinrichtung mit fehlenden, bewilligungsfähigen Gegenständen.