Aus einem am 16.04.2013 ergangenen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) geht hervor, dass das Kindergeld bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, wenn die Eltern das Geld an ihr erwachsenes, behindertes und in einem Heim untergebrachtes Kind weiterleiten (Az.: B 14 AS 81/12 R).
Im Rechtsstreit überwies die Mutter das Kindergeld jeden Monat sofort auf das Konto ihres erwachsenen, behinderten und in einem Heim lebenden Sohn. Der zuständige Leistungsträger wertete das Kindergeld als Einkommen, mit der Folge, das das ALG II dementsprechend gekürzt wurde. Die Behörde argumentierte, dass der Sohn zwar in einem Heim lebe, sich allerdings jedes zweite Wochenende sowie in den Schulferien bei seiner Mutter aufhalte. Deswegen würden er und seine Mutter durchaus eine Bedarfsgemeinschaft bilden.
Die Richter am BSG stellten sich jedoch auf die Seite der Hilfebedürftigen. So sei aufgrund der Unterbringung des Sohnes im Heim das Merkmal der Bedarfsgemeinschaft eben nicht erfüllt. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber in der ALG II Verordnung ausdrücklich bestimmt, dass das Kindergeld bei der Berechnung des ALG II nicht als Einkommen bedarfsmindernd berücksichtigt werden darf, insoweit es nachweislich an das nicht im Haushalt des Hilfebedürftigen lebende volljährige Kind weitergeleitet wird. Folglich komme hier eine Anrechung des Kindergeldes als Einkommen gerade nicht in Betracht.