Rein grundsätzlich weiß wohl jeder Student, dass er keinen Anspruch auf Zahlungen nach Hartz IV hat. Dies wird immer mit § 7, Absatz 5, Satz 1 SGB II begründet, der besagt, dass ein Student dem Grunde nach BAföG erhalten könne und deshalb keine Transferleistungen benötigt. So lautete auch die Begründung des Job- Centers in dem Fall, den das Landessozialgericht Berlin- Brandenburg am 5. Februar zu entscheiden hatte (AZ: L 25 B 146/08 AS ER).
Geklagt hatte in diesem Fall ein Student, der sein Studium nachweislich aufgrund einer psychischen Erkrankung unterbrechen musste und ohne Erfolg versucht hatte, bei dem für ihn zuständigen Job- Center ALG II zu beantragen. Das Gericht gab dem klagenden Studenten recht und begründete seine Entscheidung damit, dass § 7, Absatz 5, Satz 1 SGB II nicht greife, weil während der Unterbrechung des Studiums eine Förderung durch BAföG nicht möglich sei.
Erschwerend komme hier hinzu, dass der Student ja nachweislich einen triftigen Grund für den Abbruch seines Studiums hatte. Dieser müsse jedoch für die Unterbrechung des eigenen Studiums gar nicht vorliegen, um während der Zeit der Unterbrechung Anspruch auf ALG II zu haben.