Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 18.02.2010 die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. So könnten sie bei Härtefällen auch rückwirkend Leistungen beantragen, falls die jeweiligen Bescheide noch nicht rechtskräftig sind und nach der individuellen Prüfung des Einzelfalls ein derartiger Anspruch zu bejahen ist (Az.: B 4 AS 29/09 R).
Im Streitfall verweigerte der zuständige Leistungsträger einer gehbehinderten Frau den Zuschlag für Schwerbehinderte, weil sie angeblich noch ein paar Stunden am Tag arbeiten könnte. Aufgrund der mutmaßlich bestehenden Erwerbsfähigkeit musste sie infolge dessen für Ausgaben wie etwa orthopädische Schuhe oder Taxifahrten selbst aufkommen.
Das BSG entschied, das das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen nunmehr überprüfen müsse, ob die Frau einen unabweisbaren und nicht einmaligen Mehrbedarf hat. Falls dies der Fall sei, hätte sie auch rückwirkend einen Anspruch auf die entsprechenden Sonderzahlungen.